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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
고려대학교 법학연구원 고려법학 고려법학 제48호
발행연도
2007.1
수록면
37 - 58 (22page)

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Kommunalaufsicht ist als das notwendige Gegenstück zum Selbstver- waltungsrecht der Gemeinden zu schätzen. Diese Aufsicht ist in die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht gliedert. Bei der Kommunalaufsicht fur Weisungsaufgaben gilt nicht nur die Rechtasufsicht, sondern die Fachaufsicht. Es umfasst die Gesetzmässigkeit und die Zweckmässigkeit der gemeindlichen Massnahmen. Fur weisungsfreie Aufgaben besteht dagegen nur die Rechtsaufsicht. Insofern die Ermessensentscheidungen von den gemeindlichen Auf- gaben in Frage stehen, ist bei der Rechtsaufsicht zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung eingehalten sind. Weil für die Ermessensentscheidungen das Opportunitätsprinzip gilt, liegt in ihrem Ermessen, ob und inwieweit die Aufsichtsbehörde einschreiten will. Also bei der Kommunalaufsicht gegen die Ermessensentscheidungen von weisungsfreien Aufgaben ist doppelte Aufsicht auszuüben. Die verfassungsrechtliche Bedeutung von Selbstverwaltungsrecht ist immer bei der Rechtsaufsicht für die weisungsfreie Angelegenheiten zu beachten. Bisherige Rechtsprechung von höchstes Gericht von Korea fehlt es dieser Hinsicht. Diese Rechtsprechung scheint auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten zu übergreifen.

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