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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제12권 제2호
발행연도
2010.1
수록면
49 - 74 (26page)

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Geschütztes Rechtsgut des § 319 StGB ist das Interess des Berechtigten an der ungestörten Betätigung seines eigenen Willens in den geschützten Räumlichkeiten. Inhaber des Hausrechts einer Wohnung ist derjenige, der die Räumlichkeiten tatsächlich bewohnt, wobei der Besitz zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sein muß. Das Hausrecht steht dabei nicht notwendigerweise dem Eigentümer zu, sondern demjenigen, der die tatsächlich Sachherrschaft und den unmittelbaren Besitz innehat. Haben mehrere Personen an gemeinschaftlich genutzten Räumen Mitbesitz, so hat jeder ein grds. gleichrangiges Hausrecht und kann dieses allein ausüben. Begrenzt wird das Hausrecht im Verhältnis der Berechtigten untereinander jedoch dadurch, daß eine mißbräuliche Ausübung für die Mitinhaber nicht zumutbar. Es ist somit ein Konflikt für diejenigen Fälle vorgezeichnet, in denen ein Berechtigter einem Dritten das Betretten der Wohnung gestattet, während ein anderer Berechtigter dem widerspricht bzw. den Dritten zum Verlassen der Wohnung auffordert. Als Paradelbeispiel für die geinsame Benutzung sämtlicher Räume einer Wohnung dürfte die eheliche Wohnung angesehen wird. Hier steht im Regelfall das Hausrecht gleichberichtigt jedem Ehegatten im vollem Umfang zu. Auf die Einschränkungen, die dieses grundsätzlich von jedem Berechtigten in vollem Umfang allein auszuübende Hausrecht im Konfliktfall erfordert, wird sogleich noch einzugehen sein. Zu untersuchen sind nun diejenigen Fälle, in denen ein Eheparter einem Dritten den Aufenthalten in der ehelichen Wohnung gestattet, während der anderer ihm diesen Aufenthalt untersagt. Abgleitet aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und dem Rechtsmißbrauchsgedanken wurde hier als Grenze des Hausrechts das Prinzip der Zumutbarkeit entwickelt. Hiernach darf ein Ehegatten einem Dritten zwar auch gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten den Zutritt gestatten. dies gilt jedoch nur solange, wie für diesen die Anwesenheit des Dritten nicht unzumutbar ist.

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