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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국재산법학회 재산법연구 재산법연구 제21권 제2호
발행연도
2005.1
수록면
377 - 404 (28page)

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Der Prozess, an dem die mehre Personen als eine Partei zusammen teilnehmen, ist komplizierter und dauert länger als ein normales Verfahren. Zur Vereinfachung eines solchen komplizierten Verfahrens wird die Ausgewählte Partei in koreanischen ZPO eingeführt. Die Ausgewählte Partei ist eine Person, die eine Streitgenossenschaft für ihre gemeinsamen Interessen nach dem Gesetz oder freiwillige auswählt(§ 53 KorZPO). Wer eine Person als die ausgewählte Partei zur durchsetzung der gemeinsamen Interessen in einem Prozess auswählt, wird als Wähler genannt. Die Wirkung eines Urteils oder des gelich geltenden Protokols, das die Ausgewählte Partei kriegt, bindet die Wähler auch(§ 218 Abs. 3 u. § 220 KorZPO). Denn die Ausgewählte Partei genissen eine Vollmacht zur Führung des Verfahrens für alle Teilnehmer der Streitgenossenschaft. Diese Institution kennt Deutsche ZPO nicht. Sie ist in Japan erstenmal gedacht worden. Bis zur Fassung der japanischen ZPO im Jahr 1890 ist sie noch nicht geführt worden. Bei der Änderung der japanischen ZPO im Jahr 1926 ist sie als eine Klagemodel neu eingeführt worden, um die kompliziert gewordenen neuen Klageformen zum einfach zu machen. Es ist bekannt, dass solches Verfahrensmodel eigentlich mit Representative Action in England verglichen werden. In dieser Arbeit handelt sich darum, die Bedeutung und die Grenze der Institution “die Ausgewählte Partei” noch zu verdeutlichen. Dafür versuche ich eine Kritik an die herkömmlichen Auffassungen und Entscheidungen zu geben. Darauf schlage ich eine neue Auffassung zur Entwicklung dieser Institution vor.

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