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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제12집 제3호
발행연도
2010.9
수록면
253 - 284 (32page)

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Wir reden haufig von Menschenwurde, -rechte, Lebenswurde, usw. Aber die Verstarkung der Strafe als Reaktion von Verbrechen und die Todesstrafe werden dann allemal ohne Nachdenken erwahnt, wenn grausame Verbrechen von Medien berichtet werden. Es ist naheliegend, dass die Todesstrafe der Menschenwurde und Lebens- nicht entsprechen kann. Seit Ende des 1980er wird die Aktion fur deren Abschaffung in Sudkorea von burgerlichen Organisationen und der religiosen Welt geleitet und fortgesetzt. Und die Todesstrafe ist 10 Jahre lang von 1998 bis 2007 in Sudkorea gar nicht vollstreckt worden, so dass Sudkorea zum ``tatsachlichen Todesstrafabschaffungsstaat`` geworden ist. Diese Tendenz dauert bisher fort. In solcher Lage bedauere ich, dass das sudkoreanische Verfassungsgericht sich am 25. 2. 2010 fur die Verfassungsmaßigkeit der Todesstrafe entschieden hat. Es ist vermutlich, dass das Verfassungsgericht in dieser Entscheidung das unbestimmte Gefuhl der Allgemeinheit gegen grausame Verbrechen und eine feindliche Kriminalpolitik in Erwagung gezogen hat. Vollstandig akzeptierbar sind unbestimmte Angst der Allgemeinheit vor grausame Verbrechen sowie Arger und Hasse von Opfersangehorigen oder Burgern gegen grausame Verbrecher. Indessen muss die Abschaffung der Todesstrafe nicht von der Meinung und das Gefuhl der Allgemeinheit, sondern vielmehr vom moralphilosophischen und rechts- Nachdenken abhangen, das gerade auf Menschenwurde, Lebens-, Sozialvertragstheorie, burgerlicher Strafgewalt, Toleranzprinzip usw. beruht. Hinsichtlich der Todesstrafabschaffung ist es sehr bedeutend, dass der mit der burgerlichen Strafgewalt beauftragte Staat ferner auf das Lebensrecht als Kern der Menschenwurde uberhaupt nicht verzichten wurde. In diesem Sinne werden sudkoreanische Regierung und Politiker sich darum bemuhen mussen, den durch langfristige Bemuhungen ehrenwert gewonnenen ``tatsachlichen Todesstrafabschaffungsstaat`` zum ``gesetzlichen`` zu entwickeln. Unter diesem Gesichtspunkt wird dieser Beitrag sich zuerst mit der Kritik an der Verfassungsgerichtsentscheidung vom 25. 2. 2010 beschaftigen und dann rechtsphilosophische Argumente fur die Todesstrafabschaffung, von welchen das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung abgesehen hat, ausfuhrlich betrachten. Schließlich wird er in Rucksicht auf die Schwierigkeit der sofortigen Todesstrafabschaffung einen stufenartigen Vorschlag fur die Abschaffung der Todesstrafe machen.

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