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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제11집 제3호
발행연도
2009.10
수록면
271 - 295 (25page)

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Der ostereichische Nationalrat verabschiedete das Handelsrechts-Anderungsgesetz am 28.9.2005. Das neue Recht ist am 1.1. 2007 in Kraft getreten, mit dem das Handelsgesetzbuch in Unterhenemsgesetzbuch(UBG) umbenannt wurde. Hauptanliegen des Reformvorhabens in Osterreich waren eine umfassende Rechtsbereinignug und grundlegende Modernisierung des Handelsrechts. Das neue Unternehmensgesetzbuch knupt nicht mehr an den Kaufmansbegriff bzw. den Begriff des Handelsgewerbes, sondern an den moderneren Begriff des Unternehmers bzw. des Unternehmens an. Nach §1 Abs. 1 UBG ist ein Unternehmer eine Person, die ein Unternehmen betreibt. Daher ist zentraler Anknupfungspunkt ist der Begriff des Unternehmes. Die Ubernahme des Unternehmensbegriff aus §1 Abs. 2 Konsumentenschutzgesetz erscheint vorteilhaft, da hiermit in hohem Maß Rechtsklarheit geschaffen wird. Die herkommliche Ansicht sieht beim handelsrechtlichen Gewerbebegriff das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als unverzichtbar an. Nach §1 Abs. 2 UBG ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbstandiger wirtschaftlicher Tatigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Daher soll es dabei auf die Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommen. Fur die Annahme unternehmerischer Tatigkeit genugt wirtschaftliches Tatigsein im Geschaftsverkehr gegen Entgelt.

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