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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
허명국 (한림대학교)
저널정보
(사)한국사법학회 비교사법 비교사법 제16권 제3호(통권 제46호)
발행연도
2009.9
수록면
21 - 69 (49page)

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Ein Computerprogramm ist eine Reihe von Befehlen und dazu gehoigen Daten, die eine Aufnahme in einen maschinenlesbaren Trager erfordert und danach fahig sind zu wirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fahigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausfuhrt oder erzielt. Um diese Steuerungsfunktion zu erfullen, muss es auf einem Datentrager verkorpert sein. Ein Computerprogramm und ein Datentrager, auf dem das Computerprogramm verkorpert ist, stellen daher eine untrennbare Einheit dar. Darin ist die Korperlichkeit des Computerprogramms zu sehen. Ein Computerprogramm stellt daher eine Sache i.S.v. § 98 Koreanisches BGB(KBGB) dar.
Die Benutzungsvorgange eines Programms umfassen technisch unbedingt erforderliche Kopiervorgange des Programmwerks. Indessen stellen das Ablaufenlassen des Programms und das Laden im Arbeitsspeicher keine Vervielfaltigungshandlung i.S.d. § 2 Nr. 22 Koreanisches Urheberrechtsgesetz(KUrhG) dar. Lediglich ist die Installation des Programms auf der Festplatte des Anwenders die Vervielfaltigung. § 101-5 Abs. 1 KUrhG gibt dem berechtigten Erwerber eines Computerprogramms ein gesetzliches Nutzungsrecht. Der Anwender bedarf daher der Einraumung eines Nutzungsrechts von Rechtsinhaber nicht. Die Einraumung eines Nutzungsrechts ist somit kein Gegenstand eines Softwareuberlassungsvertrags.
Bei der Softwareuberlassung auf Dauer ist der Softwarelieferant dazu verpflichtet, dem Anwender das Eigentum und den Besitz an der vereinbarten Software zu verschaffen. Dafur muss der Anwender das vereinbarte Entgelt entrichten. Die Struktur dieser Leistungspflichten entspricht der des Kaufvertrags im § 563 KBGB. Der Kaufgegenstand Software ist eine Sache. Daher liegt bei der Uberlassung eines Programms auf Dauer ein Sachkauf vor.
Die Moglichkeit, eine Software ohne Datentrager zu ubertragen, kann dieser vertragstypologischen Einordnung nicht abtraglich sein. Sie ist nur eine neue Art von Softwarevertrieb. Nach der unkorperlichen Ubertragung der Software entsteht auf der Festplatte des Anwenders eine neue Sache, also Softwarekopie, die der Gegenstand der Ubertragung ist.

목차

Ⅰ. 컴퓨터 프로그램 거래의 법적 성질 결정의 의의
Ⅱ. 컴퓨터 프로그램 거래의 법적 성질에 관한 라이선스설 및 혼합계약설의 입장
Ⅲ. 컴퓨터 프로그램 거래의 법적 성질 결정의 선결문제
Ⅳ. 표준 컴퓨터 프로그램의 영구적 거래의 법적 성질-매매계약
Ⅴ. 결론
참고문헌
Zusammenfassung

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이 논문과 연관된 판례 (1)

  • 대법원 1996. 7. 30. 선고 95다7932 판결

    [1] 장래의 채권도 양도 당시 기본적 채권관계가 어느 정도 확정되어 있어 그 권리의 특정이 가능하고 가까운 장래에 발생할 것임이 상당 정도 기대되는 경우에는 이를 양도할 수 있다.

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