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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
유성재 (중앙대학교)
저널정보
한국노동법학회 노동법학 노동법학 제34호
발행연도
2010.6
수록면
1 - 31 (31page)

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1. Januar 2010 ist das Gewerkschaft-und Schlichtungsgesetz (GewSchIG) geandert. Es handelt sich um nicht nur die Vervot der Lohnauszahlung an den gewerkschaftlichen Mandattrager, sondern auch die Gewahrung von Grundung der pluralische Gewerkschaften in einem Betrieb und die Vereinheitlichung der Schalter fur die Kollektiv-verhandlung.
Nach § 8 I Nr. 4 des GewSchlG zahlt die Lohnauszahlung an den gewerkschaftlichen Mandattrager grundsatzlich zu unfairen Arbeitspraktiken. Aber sie ist zulassig, soweit der Arbeitgeber den gewerkschaftlichen Mandattrager die Lohn fur die im § 24 Abs. 4 des GewSchlG enumerierten Tatigkeit auszahlt. Die Hochstlohn, die Arbeitger dem gewerkschaftlichen Mandattrager bezahlen darf, ist durch die vom Arbeitsministerium eingesetzten Kommission festgesetzt werden(§ 24-2 des GewSchlG). Als Ergebnis dieser Untesuchung kann festgehalten werden, dass die Lohnauszahlung an den gewerks-chaftlichen Madattrager zu den Angelegenheiten gehort, die Tarifparteien aufgrund einer Parteiautonomie eigengesetzlich eine Entscheidung treffen sollen. Deshalb ist die ubermaßigen gesetzlichen Regelungen, die wie §§ 24 ff. des GewSchlG die Tarifautonomie beschranken kann, rechtspolitisch nicht wunschenswert.
Im Hinblick auf die pluralische Gewerkschaften in einem Betrieb mussen die Gewerkschaften grundsatzlich die Schalter fur die Kollektivverhandlung vereinheitlichen. Aber brauchen die Gewerks-chaften die Schalter nicht zu vereinheitlichen, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung daruber gibt. Ohne Zustimmung von Arbeitgeber konnen die Gewerkschaften selbstandig uber die vertretende Gewerks-chaften fur die Kollektivverhandlung vereinbaren.
Wenn keine Vereinbarung unter Gewerkschaften zustande gekommt, besitzt die Gewerkschaft, die von der uber die Halfte der Mitglieder aller an der Vereinheitlichung der Schalter fur die Kollektiv-verhandlung teilgenommenen Gewerkschaften gebildet werden, exklusive Verhandlungsrecht. Wenn solche Gewerkschaft nicht vorhanden ist, bilden alle Gewerkschaften zusammen eine gemeinschaftliche Verhandlungskorperschaft und sie ubt die Verhandlungsrecht aus. Eine detaillierte gesetzliche Regelung, die wie § 29-2 des GewSchlG die Tarifautonomie beschranken kann, ist rechtpolitisch nicht empfehlens-wert. Bei dem Regelungsrecht des Gesetzgebers ist zu beachten, dass der Staat die Paritat der Tarifvertragsparteien respektieren muß und den Verhandlungsspielraum nicht einengen darf.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 노조전임자 임금규정에 대한 입법론적 평가
Ⅲ. 복수노조 및 교섭창구 단일화 관련
Ⅳ. 맺는 말
참고문헌
〈Abstract〉

참고문헌 (27)

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