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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제22권 제2호
발행연도
2010.1
수록면
187 - 232 (46page)

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Zur Begründung der allgemeinen Aufsichts- und Organisationspflicht auf Ebenen der hierarchischen Organisationsstruktur des Unternehmens dient die Rechtsprechung sich mehrerer Deliktstypen, namentlich zum ersten Beteiligungsverhältnisses vom unechten Unterlassungsdelikt, zum zweiten Fahrlässigkeitsdelikten bei Sonderpflichtsverletzungen und schliesslich zum dritten fahrlässiger Mittäterschaft. Es ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung trotz des gleichen Handlungtypus je nach den subjektiven Tabestandsmerkmalen von Aufsichts- und Organisationspflichtigen ganz verschiedenartige Deliktstypen angewendet hat, Handlungstypus, in dem der Aufsichts- und Organisationspflichtige keine organisatorische Sicherheit sichergestellt hat, im Betrieb die Realisierung der Gefahr zur Begehung des Delikts von Untergeordneten zu verhindern. Und diese Deliktstypen können von vornherein alle Arten von Pflichtsverletzungen von Aufsichts- und Organisationspflichtigen fassen, weil sie im Grunde mit ihren allgemeinen Prinzipien unvereinbar sind. Die dogmatische Begründung der allgemeinen Aufsichts- und Organisationspflichten durch Beteilungungsverhältnis bei Unterlassungsdelikten kann nach dem Wesen der Beteiligung nicht die Fahrlässigkeit von Aufsichts- und Organisationsüflichtigen fassen. Zudem unterscheidet sich Fahrlässigkeitsdelikten bei Sonderpflichtsverletzungen schwerlich von unechten Unterlassungsdelikten, und fahrlässige Mittäterschaft hat zur Folge, dass nicht erweisliche oder fremde Sorgfaltspflichtverletzungen auch zur gegenseitigen Zurechnung zulasten der sorgfaltspflichtgemäss handelnden Personen führen können. Schliesslich bleibt die täterschaftliche Verantwortung von unechten Unterlassungsdelikten übrig, dadurch aber ist die fahrlässige Aufsichts- und Organisationspflichtsverletzung nicht fassbar, wenn die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit der Anknüpfungstat ausfällt.

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