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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국피해자학회 피해자학연구 피해자학연구 제17권 제1호
발행연도
2009.1
수록면
313 - 333 (21page)

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Die Idee von restrotive justice wiederspiegelt sich in der Schweiz in der Wiedergutmachung. Allerdings hat die Wiedergutmachung die material- sowie prozessrechtlichen Rechtsfolgen: Sie begründet die Strafbefreiung sowie den Verzicht auf die Weiterverfolgung durch Untersuchungsbehörde. Im Zusammenhang mit der Rechtsfolge ist das Absehen von Strafe durch die Wiedergutmachung ein Schuldspruch ohne Strafe, während der Verzicht auf die Strafverfolgung ausserhalb der gerichtlichen Kontrolle liegt und der Staatsanwalschaft zur Verfügung steht. Im Vergleich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, der als Strafbemessungsregel unter der gerichtlichen Kontrolle steht, in der Schweiz ist das Opportunitätsprinzip im materialen Recht institutionalisiert. In deisem Sinne bildet der Verzicht auf die Strafverfolgung aus Grund der Wiedergutmachung als eine wichtige Ausnahme des Legalitätsprinzips. In diesem Zusammenhang regelt Österreich den Tatausgleich als die prozessrechtliche Lösung. In Korea fungiert die Wiedergutmachung als Strafbemessungsregel in der Hauptverhandlung. Der Verzicht auf die Strafverfolgung aus Grund der Wiedergutmachung ist zudem für Korea nicht neu, wo in der Regel das Legalitätsprinzip durchgesetzt ist. Und das Gesetz über die Beschleunigung des Verfahrens und die Strafmediation sind das weitergehende System als die Wiedergutmachung im deustchsprachigen Rechtsraum. Der Gedanken der deutschen Wiedergutmachung ist somit für Korea nicht fremd. Inwieweit in Korea, wo man das ganz andere Rechtssystem hat, die Wiedergutmachung Bedeutung hat, ist deshalb zu überprüfen. Es ist auch grundsätzlich fraglich, ob es überhaupt gerechtfertigt ist, dass die öffentliche Feststellung der Schuld und Unschuld den Parteien oder der Staatsanwalt verfügbar gemacht wird(Zumindest der Verzicht auf die Strafverfolgung aus Grund der Wiedergutmachung ist unter der gerichtlichen Kontrolle zu stellen).

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