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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국외국어대학교 법학연구소 외법논집 외법논집 제33권 제1호
발행연도
2009.1
수록면
391 - 430 (40page)

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Der Prototyp der Ansprüche gegen den Staat und andere Hoheitsträger als Vertreter der Allgemeinheit ist der Anspruch auf Enteignungsentschädigung(Art. 14 Abs 3 Satz 2GG). Die Entschädigung für besondere Belastung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums nach Art. 14Ⅰ2GG(sog. ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung), die Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum(sog. enteignungsgleiche Eingriffe) und schließlich, allerdings als eigene Rechtsfigur fraglich geworden, die Entschädigung für enteignend wirkende Nebenfolge rechtswidrigen Verwaltungshandelns(sog. enteignende Eingriffe). Sowohl der Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung als auch die Ansprüche auf Entschadigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs und wegen enteignenden Eingriffs und der Anspruch aus Aufopferung haben ihre historische Wurzeln im gemeinen deutschen Staatsrecht. Für die weitere Entwicklung des Enteigungsrechts war die Ausweitung des Eigentumsbegriffs im Sinn der verfassungsrechtlichen Gewährleistung zunächst durch Art. 153 WRV und dann durch Art. 14GG durch Einbeziehung aller privatrechtlichen Rechtspositionen, soweit sie eine vergleichbare Funktion haben, von Bedeutung. Bis zum sog. "Naßauskiesungsbeschluß" des BverfG vom 15. 7. 1981 wurden auch die Ansprüche aus enteiguungsgleichem Eingriff und aus enteignendem Eingriff fast allgemein aus Art. 14 Abs 3GG abgeleitet. Der enteignende Eingriff ist die Erweiterung des enteignungsgleichen Eingriffs. Der enteignungsgleiche Eingriff ist eine Schöpfung des BGH. Eine Skizze der Entwicklung des Enteignungsbegriffes ist im folgenden darzulegen : 1. Der klassische Enteignungsbegriff 2. Der Enteignungsbegriff durch die Rechtssprechung des Reichsgerichts 2. zur Weimarer Zeit. 3. Der Enteignungsbegriff des BGH 4. Der Enteignungsbegriff des BverfG Bei dieser Abhandlung handelt es sich um die Enteignungsbegriffe im Bonner Grundgesetz und in der koreanischen Verfassung. Über die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des koreanischen Verfassungsgerichts bestehen vielfältige Auffassungen. Bei dieser Abhandlung befaße ich mit der Enteignungsrechtssprechung des BGH bis zum Naßauskiesungsbeschluß des BverfG. Diese Rechtssprechung knüpft an die Enteignungrechtssprechung des koreanischen Verfassungsgerichts an. Das koreanische Verfassungsgericht entwickelte im Anschluß an die Trennungstheorie des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland.

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