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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
이화여자대학교 법학연구소 법학논집 법학논집 제12권 제1호
발행연도
2007.1
수록면
163 - 177 (15page)

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Im Deutschland ist der Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen sehr umstritten wie derjenige beim Vertrag zugunsten Dritter, und ähnlich verlaufen auch die Meinungsfronten: - Die wohl h.L. nimmt an, dass der Putativschuldner B gegen den Zedenten A vorgehen muss, wenn er - nach Abtretung der vermeintlichen Forderung von A an den Zessionar C - an C geleistet hat. Lieb begründet das vor allem damit, dass die Leistung des B an C mit einer Tilgungs- bzw. Zweckbestimmung des A gegenüber C verbunden sei. Lorenz, Canaris, Kupisch, Esser-Weyers und Schlechtriem schliessen sich dieser Lehre an. - Die Gegenansicht gibt bei Unwirksamkeit der abgetretenen Forderung dem Schuldner B den Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen denjenigen, an den er gezahlt hat, nämlich den Zessionar C. Köndgen hat den (partiellen) Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter damit gerechtfertigt, dass die Forderung nicht nur derivatif, sondern privatif von der Stammbeziehung abgespalten sei. Medicus, Dörner, Flumer, Jakobs und Reuter-Martinek schliessen sich dieser Mindermeinung. Diese vergleichende Studie wird zur Lösung der Probleme des Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen in Korea sehr nützlich.

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