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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
고려대학교 법학연구원 고려법학 고려법학 제54호
발행연도
2009.1
수록면
133 - 159 (27page)

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Bei dieser Abhandlung handelt es sich um die Durchgriffshaftung im koreanischen und deutschen Recht. In Deutschland hat der BGH die zwei aktuellen Entscheidung im Jahr 2007, 2008 verurteilt. Das manifesitierte sich kürzlich in der grundlegenden Neuausrichtung der Existenzvernichtungshaftung durch das “Trihotel” Urteil vom 16. 07. 2007. Seitdem qualifiziert der Senat die Haftung wegen existnezvernichtende Eingriff als Anwendungsfall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Die bedeutendeste Neuerung der BGH-Rechtsprechung Übergang von einer Durchgriffshaftung zu einer deliktischen Haftung aus § 826 BGB. Die Gläubiger der geschädigten GmbH können -außerhalb der Insolvenz- nicht mehr wie bisher im Wege einer Außenhaftung unmittelbar auf die Gesellschafter zugreifen. Inhaber des Anspruchs nach § 826 BGB ist die Gesellschaft selbst (Innenhaftung). Wollen GmbH-Gläubiger ihre Forderungen gegen die GmbH durchsetzen, bleibt ihnen außerhalb der Insolvenz keine andere Wahl, als gegen die mittellose GmbH ein Urteil zu erwirken und im Wege der Forderungspfändung gemäß §§ 829, 835 die Ansprüche der GmbH gegen die schädgenden Gesellschafter pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lasen. Das gilt auch für die masslose Insolvenz. Der BGH hat einem neuen Grunsatzurteil zur Haftung vom Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH wegen Existenzvernichtung und materieller Unterkapitalisierung Stellung genommen. Dieses Urteil wird mit dem Ergebnis analysiert, dass sowohl Existenzvernichtung als auch materielle Unterkapitalisierung künftig als eigenständig Klagegründe praktisch keine Bedeutung mehr haben. Der II. Senat endgültig bei klassischen Haftungstatbeständen angekommen, die bei Unterkapitalisierung allenfalls eine Direkthaftung gegenüber den Gläubigern zu begründen vermögen. Die Existenzvernichtungshaftung hat nach neuen Urteil “Gamma” jede eigenständige Bedeutung verloren. Der Geselschafter einer GmbH haftet diser nach § 826 BGB ohne Weiteres auf Schadensersatz, falls er ihr Vermögen mit der Folge und bedingten Wissen entzieht, dass diese Schädigung die GmbH ruinieren und deren Gläubigern eine solvente Schuldnerin nehmen wird. Dieses evident illoyale Verhalten ist geradezu ein Schulfall des § 826 BGB. Inhbaerin dieses Anspruchs aus § 826 BGB ist mit Selbstverständigkeit nur die GmbH. Denn die GmbH erleitdet den Schaden in ihrem eigenen Vermögen.

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