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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
건국대학교 법학연구소 일감법학 일감법학 제25호
발행연도
2013.1
수록면
97 - 120 (24page)

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Es geht um die Rechtsfähigkeit und die Haftung der Personenvereinigungen in deutschen positiven Recht. Eine Möglichkeit, einer Gemeinschaft die eigene Rechtsfähigkeit zu zuerkennen, besteht darin,gesetzlich festzulegen, dass sie, wenn bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, durch rechtsbegründende(konstitutive)Eintragung in ein amtliches Register als solcher Träger von Rechte und Rechtspflichten sein kann. Im geltend Recht int dieser Weg in erster Linie für die körperschaftlich organisierten Gemeinschaften beschritten worden,namentlich die Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,eingetragene Genossenschaft. Eine andere Möglichkeit, einer Gemeinschaft die eigene Rechtsfähigkeit zuzuerkennen, besteht darin, durch gesetzliche Vorschrift festzulegen, dass sie, wenn bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, allein hierdurch als solche Träger von Rechten und Rechtspflichten sein kann. In geltenden Recht ist dieser Weg für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft beschritten worden. Nach zutreffender Auffassung, der sich auch die Rechtsprechung angeschlossen hat, kommt nicht nur der oHG und der KG, sondern auch ihrem Grundmodell, der Gesellschaft bürgerliches Rechts als selbständigem Träger des Geselschaftsvermögens kraft Gesetzes eigene Rechtssubjektivität zu. Der Einzelkaufmann hat seine Schulden aus seinem gesamten Vermögen zu begleichen. Jeder Gläubiger kann in das Gesamtvermögen vollstrecken. Ist eine Gesellschaft Unternehmenrsträger, so gibt das Gesellschaftsrecht Auskunft über die Haftung. AG und GmbH sind juristische Person, für deren Verbindlichkeiten die Gesellschafter nicht persönlich haften. Bei der oHG verhält es sich anders. Sie kann zwar, wie die AG und GmbH, selbst Vertragspartner und Schuldner sein, aber alle Gesellschafter haften persönlich und beschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Mit dem Urteil von 29. 01. 2001 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der GbR anerkannt. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbidnlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der oHG. Bei dieser Abhandlung werden die verschiedene Argumente durch die Unterschied der Rechtsfähigkeit und der Haftung bei der Gesellschaften in korenischen und deutschen Recht dargestellt.

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