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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
고려대학교 법학연구원 고려법학 고려법학 제56호
발행연도
2010.1
수록면
261 - 292 (32page)

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Bei der Räumung eines Squats kamen sechs Menschen, darumter ein Polizist, ums Leben. Das Gebäude war kürzlich aus Protest gegen eine Zwangsräumung besetzt worden. Die Bilder, die während des überaus harten und brutalen Polizeieinsatzes aufgenommen wurden,zeigen uns, wie auch das um den Staat herum organisiertemoderne Leben “jenseits von Barbarei”(Luhmann) bestimmte Menschen bzw. Menschengruppenaus jeweiligen Funktionseinheiten systmatisch ausschließen kann. Ohne die Macht der Bilder übertreiben zu wollen,lässt sich aus rechtswissenschaftlicher und –philosophischer Sicht durchaus die Frage stellen, ob und, falls ja, inwieweit die Opfer dieser Tragödie sich als Bürgerin einem demokratischen Verfassungsstaat verstehen konnten, weil sie vor und während der Zwangsräumung de facto “bloße Objekte” der souveränen staatlichen Machtausübung waren. Vor diesem Hintergrund versucht der vorliegende Beitrag anhand der Rechts- und Politischen Theorie Giorgio Agambens die Aufnahmemöglichkeit eines von Haus aus soziologischen Begriffspaares “Inklusion/ Exklusion” in den rechtsphilosophischen Diskurs kritisch zu beleuchten, wobei die Systemtheorie von Niklas Luhmann und dessen Verständnis über dieses Begriffspaarals theoretischer Ausgangspunkt dient. Im Zentrum des Beitrages steht Agambens mit Blick auf das ‘nackte Leben’ entwickelte Argumentationsfigur des ‘einschließenden Ausschlusses’. Hierbei werden zunächst die Exklusionskonzepte der Systemtheorie auf ihre rechtstheoretische ‘Anwendbarkeit’ hin überprüft. Vor dem Hintergrund der strukturellen Analogizität zwischen dem ‘nackten Leben’und der ‘Souveränität’ wird desweiteren aufgezeigt, dass sich der von Agamben gebrauchte Begriff der politischen Gemeinschaft einschließlich des Rechtssystems schlicht als ‘Exklusionsgemeinschaft’ausformulieren lässt, auf die – sofern jegliche Inklusion immer nur als Attribut eines allumfassenden Ausschlusses fungiert – ein biopolitisches Erklärungsmuster anzuwenden unmöglich ist. Darüber hinaus wird gezeigt, dass die These der Ununterscheidbarkeit zwischen Recht und Faktum bei Agamben in Wahrheit auf sein allzu entdiffrenzierendes ‘Nichtunterscheiden’ zurückzuführen ist. Der Beitrag versteht sich als Auftakt der Aufsätzereihe, die unter dem Titel Agamben-Lektüre fortgesetzt wird.

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