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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
고려대학교 법학연구원 고려법학 고려법학 제49호
발행연도
2007.1
수록면
661 - 681 (21page)

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§104 KBGB regelt nicht den subjektiven Tatbestand, d.h. die Ausbeutung oder die Kenntnis des Wucherer von der Notlage, dem Leichtsinn, oder der Unerfahrenheit des Bewucherten sondern nur die Kausalität zwischen derselben Situation des Bewucherten und dem auffällige Mißverhältnis.. Trotzdem fordern die Rechtsprechung und h.L. die Ausbeutung oder die Kenntnis derselbe Situation des Bewucherten auf dem folgenden Grund: §104 KBGB regelt das wucherischen Geschäft als nichtig wegen der Vorwerfbarkeit desWucherers. Dieselbe Auslegung versößt gegen der Regelung. Darüber hinaus §104 KBGB regelt das wucherischen Geschäft als nichtig meiner Meinung nach in der Grund, daß der Bewucherte sich nicht in einem die vernünftige Willensbestimmung ausschließenden Zustande wegen der Notlage befindet. Auf diesen Gründe soll weder die Ausbeutung noch die Kenntnis die Voraussetung des wucherischen Geschäfts. Wenn der Wucherer die Notlage des Bewucherten kennen könnte, würde das wucherischen Geschäft nichtig gemaeß dem §104 KBGB.

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