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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국외국어대학교 법학연구소 외법논집 외법논집 제28호
발행연도
2007.1
수록면
233 - 282 (50page)

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§ 109-2 ⅠKBGB zum Modernisierungsgesetz(zit: KBGBzM) bestimmt, dass der nach § 109 KBGB die Erklärung anfechtende Erklärende dem Empfänger den Schaden zu ersetzen hat, den der Empfänger dadurch erleidet, dass er auf Gültigkeit der Erklärung vertraut. Es basiert auf culpa in contrahendo: Gegen der in Anschluss an Savigny vertretenen damals herrschenden Meinung stellte Jhering sich der Frage, ob nicht der irrende Teil dem Gegner auf Ersatz des durch seine Schuld ihm verursachten Schaden hafte. Dabei wies er darauf hin, dass, wenn trotz der Fahrlässigkeit des Erklärenden der Empfänger die nutzlos aufgewandeten Verpackungs- und Versendungskosten trägt, die Unbilligkeit und praktische Trostlosigkeit eines Resultats. Für die Schadensersatzpflicht des Irrenden stellte er schließlich auf culpa(=Verschulden) des Erklärenden aus dem Grundsatz "diligentia in contrahendo(= die Sorgfalt bei dem vorvertraglichen Schuldverhältnisse)" ab. Dabei ist zunächst zu prüfen, aus welchem Grund die Schadensersatzhaftung des Erklärenden erforderlich sein soll. Hierfür ist es unentbehrlich, genauer auf die historische Diskussion bis zum BGB einzugehen. Hier ist auch der rechtliche Charakter zu erörtern.

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