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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국재산법학회 재산법연구 재산법연구 제24권 제3호
발행연도
2008.1
수록면
279 - 305 (27page)

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Der nichtrechtsfaehige Verein kann aktiv und passiv parteifaehig sein. Der nichtrechtsfaehige Verein ist unter seinem Namen zu verklgen und kann durch den Vorstand in und unter eigenem Namen klagen. Deshalb ist ein Mitgliederwechsel des Vereins nicht relevant. Fuer die nichtrechtsfaehigen Vereine ist aber auch erforderlich die Existenz und ggf. der Nachweis von Identitaetsausstattung(Name und Sitz), Handlungsorganisation und Haftungssubstrat. Inzwischen gibt es viele Diskussion zur Anerkennung der Parteifaehigkeit von Gesellschaft buergerlichen Rechts(GbR). Im allgemeinen ist die Anerkennung negativ. Bezueglich der Rechts- und Parteifaehigkeit der Gesellschaft buergerlichen Rechts(GbR) ist aber ein Entscheidungswechsel durch den Urteil vom 29. 01. 2001 vom BGH in Deutschland geworden. BGH hat die Rechts- und Parteifaehigkeit der Gesellschaft buergerlichen Rechts(GbR)anerkannt und zugleich ein klaerendes Wort zur Haftung der Gesellschafter gesprochen. Vor allem hat die Entscheidung eine Vereinfachung im Aktivprozess der GbR gebracht. Im Passivprozess wird sich in der Regel nach wie vor die Erstreckung der Klage auch auf die Gesellschafter persoenlich empfolen. Sie haften akzessorisch entsprechend der Haftungssituation in der offene Handelsgesellschaft(OHG).

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