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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
조태제 (한양대학교)
저널정보
한양법학회 한양법학 한양법학 제27권 제2집 (통권 제54집)
발행연도
2016.5
수록면
3 - 39 (37page)

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Mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hat der Gesetzgeber neben der klassischen Verbandsklage nach Art. 64 des Bundesnaturschutzgesetzes und dem Landesrecht die altruistische umweltrechtliche Verbandsklage zugelassen. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland die so genannte dritte Säule der Aarhus-Konvention umgesetzt. Formale europäische Rechtsgrundlagen sind die auf diesem Vertrag beruhenden Art. 10a UVP-Richtlinie bzw. Art. 15a IVU-Richtlinie, die mit einer Änderung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG erlassen wurden. In das Umweltschadengesetz geben es auch Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Es ist Funktion der Verbandsklage, mögliche Vollzugsdefizite im Umweltrecht zu vermeiden oder auszugleichen.
Die Regeln von der Aarhus-Konvention über den Zugang zu Gerichten, die teilweise durch das Unionsrecht in die deutsche Rechtsordnung vermittelt werden, werfen immer wieder Probleme auf, die einer Klärung durch den EuGH bedürfen. Er bereits anmahnte im Hinblick auf die Klagebefugnis von Verbänden (im Urteil Trianel) und die Geltendmachung von Verfahrensfehlern (im Urteil Altrip) auf Grund von Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte Korrekturen der deutschen Rechtspraxis. Und er zurückdrängte stark die Zulässigkeit der Präklusion von Einwendungen nach Art. 2 Absatz III des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Daher ist zumindest im Hinblick auf die Präklusion ein weiteres Gesetzgebungsverfahren notwendig. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass damit der Streit über die Verwirklichung des weiten Zugangs zu Gerichten in Umweltsachen abgeschlossen wäre, der von der Aarhus-Konvention, aber auch vom Unionsrecht gefordert wird. Denn es ist dem Gesetzgeber nur zum Teil gelungen, das UmwRG systemkohärent an das Unionsrecht anzupassen. Vielmehr statuierte der Gesetzgeber neuartiges, flankierendes verwaltungs-prozessuales Sonderrecht. Art. 4a des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wirft mit der Verschärfung der Anforderungen an den Eilrechtsschutz neue Zweifel der Unionsrechtskonformität auf. Auch der prozessuale Sonderweg, den Art. 4a beschreitet, führt zu rechtssystematischen Inkohärenzen und Friktionen.
Die Einführung einer Verbandsklage als objektives Beanstandungsverfahren im deutchen Umweltrecht wäre ein sachgerechtes Instrument, um auch mögliche Verstöße gegen gemeinwohlorientiertes Umweltrecht, das keine rügefähigen Rechte Einzelner begründet, vor Gericht bringen zu können und damit die bestehende Asymmetrie des Rechtsschutzes zu Gunsten individueller Umweltnutzungsinteressen und zu Lasten der Umweltschutzinteressen zu beseitigen. Empirisch widerlegt erscheint auch der Einwand, dass naturschutzrechtliche Verbandsklagen zu Blockadezwecken missbraucht werden, um die Verwirklichung bedeutsamer Infrastrukturprojekte sachwidrig zu verzögern. Auch in Korea soll die Verbandsklage eingeführt werden.

목차

Ⅰ. 들어가면서
Ⅱ. 주 및 연방의 자연보호법
Ⅲ. 환경에 관한 법적구제법
IV. 환경손해법
V. 나가면서
참고문헌
Abstract

참고문헌 (38)

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    [1] 행정처분의 직접 상대방이 아닌 제3자라 하더라도 당해 행정처분으로 인하여 법률상 보호되는 이익을 침해당한 경우에는 그 처분의 무효확인을 구하는 행정소송을 제기하여 그 당부의 판단을 받을 자격이 있다 할 것이며, 여기에서 말하는 법률상 보호되는 이익이라 함은 당해 처분의 근거 법규 및 관련 법규에 의하여 보호되는 개별적·직접적·구체적

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