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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제17집 제2호
발행연도
2015.6
수록면
185 - 222 (38page)

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Die Zweistufentheorie wurde im Jahre 1951 von Hans Peter Ipsen entwickelt. Am Anfang wurde die Theorie der Trennung eines Rechtsverhaltnisses in zwei Stufen zur rechtlichen Ausgestaltung des Subventionswesens aufgestellt. Im Laufe der Zeit kommt die Zweistufentheorie im Subventionswesen wenigstens teilweise immer noch zur Anwendung. Daruber hinweg erstreckt sie sich auch auf dem Verwaltungsprivatrecht und der Nutzung offentlicher Einrichtungen. Aus der Entwicklung und Nomierung des Verwaltungsvertrags in den §§ 54ff. VwVfG wurde geschlossen, dass die Zweistufentheorie nicht mehr erforderlich sei, um die Bindung der Verwaltung an das offentliche Recht sicherzustellen. Denn mit dem Wesen des offentlichrechtlichen Vertrags sei einer der wesentlichen Grunde fur das Ausweichen auf privatrechtliche Vertrage weggefallen, die die Formenarmut des offentlichen Rechts, die sich insbesondere aus dem Fehlen einer vertraglichen Handlungsform ergab. Daruber hinaus im Gebiet des Subventionswesens stoßt die Zweistufentheorie aufrichtig jetzt in der Literatur zunehmend auf Kritik. Beispielsweise wird vorgebracht, allein die einzelnen Rechtshandlungen voneinander abzugrenzen, erweise sich haufig als schwierig. Das Aufspalten in zwei Rechtsverhaltnisse begrunde die Zustandigkeit zweier verschiedener Gerichtsbarkeiten und damit eine Rechtswegzersplitterung, was noch einmal Rechtsunsicherheit und die Erschwerung des Rechtsschutzes nach sich ziehe. Außerdem die Zweistufentheorie dogmatische Unklarheiten, besonders aufseiten des Verhaltnisses der beiden Stufen zueinander, zur Folge habe. Daher wird einer Anschauung nach die offentlich-rechtliche Entscheidung als erste Stufe durch den Abschluss privatrechtlicher Vertrage als zweite Stufe vollzogen, wodurch sich Erstere erledigt und damit gleichsam wegfallt. Probleme ergeben sich ferner bei der Frage, inwiefern sich etwaige "Mangel" auf der ersten Stufe auf einen schon abgeschlossenen (Darlehens-)Vertrag auswirken. Verkehrt stellt sich die Frage, welcher Sinn Leistungsstorungen bei der Abwicklung des Darlehensvertrages auf den Bestand des Grundgeschaftes haben. Die Frage, was getan werden kann, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt, im Anschluss daran aber keine Einigung uber die Modalitaten des Darlehens erzielt wird, ist jedoch noch ungeklart. In der Literatur werden daher Gegenplan zur Zweistufentheorie diskutiert, denen gelegentlich "einstufige Rechtsverhaltnisse" zugrunde liegen. Dagegen lasst sich aber wieder einwenden, dass mindestens in den Fallen, in denen ohne Schwierigkeiten zwischen den zwei Stufen differenziert werden kann, die Zweistufentheorie ohne andere "gekunstelte" Konstruktionen gute Dienste leistet. Ihre Anwendung erscheint deshalb noch immer sinnvoll und aus den bis jetzt fortbestehenden Grunden, die zu ihrer Entwicklung gefuhrt haben, auch nach wie vor angezeigt. Die Zweistufentheorie "lebt" nach alledem bei der an ihr geubten Kritik weiter und behalt auch nach der "Fraport"-Entscheidung des BVerfG ihre Bedeutung, obwohl manche Falle jetzt vielleicht anders beziehungsweise ohne sie zu entscheiden sind. Jetzt gilt es umso mehr, die Anwendungsfalle der Zweistufentheorie genau zu kennen, um sie richtig und gewinnbringend zu anwenden. Die Zweistufentheorie greift in bestimmten Fallen namlich nimmer eindeutig ein. Mindestens das BVerfG befurwortet hier vielmehr nicht allein eine unmittelbare Grundrechtsbindung der gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, sondern auch die direkte Klagemoglichkeit gegen diese juristische Person.

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