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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제11집 제2호
발행연도
2009.8
수록면
193 - 217 (25page)

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Die nordkoreanische Strafprozessordnung wurde im Jahre 2004 novelliert. Die neue Strafprozessordnung fuhrt zwar unvollstandig die rechtsstaatlichen Prinzipien ein, ist aber im hohen Maße davon beeinflusst worden. Insbesondere ist die Stellung des Beschuldigten (Angeklagten) und seines Verteidigers verstarkt worden. Im ersten Teil der Strafprozessordnung, namlich den allgemeinen Bestimmungen, ist vor allem die Geltung des Strafprozessrechts geregelt. Danach sind die grundlegenden Begriffe definiert und die allgemeinen Grundsatze des Strafverfahrens bestimmt. Zu diesen gehort auch der Schutz der Grundrechte des Beschuldigten(Angeklagten). Die Voraussetzungen fur die Untersuchungshaft sind ebenfalls verscharft. Aber die Ermittlungshandlungen, die in die Grundrechte eingreifen, wie Haussuchung und Beschlagnahme, sind wie die Untersuchungshaft und der Hausarrest nicht vom Gericht, sondern vom Staatsanwalt anzuordnen. Die fur einen Rechtsstaat unabdingbare Unabhangigkeit der Gerichte ist zwar gegeben, aber nicht vollstandig. Im Ergebnis der Untersuchungen ist es festzustellen, dass das Rechtswesen der Nord-Korea dem rechtsstaatlichen Standard nicht entspricht und die Strafprozesswirklichkeit von der Ausgestaltung der Strafprozessordnung im grossen Masse abweicht. Insgesamt ist die nordkoreanische Strafprozessordnung von 2004 nach dem Massstab des Human Rights Standard negativ zu bewerten.

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