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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
김기선 (한국노동연구원)
저널정보
한국노동법학회 노동법학 노동법학 제46호
발행연도
2013.6
수록면
1 - 27 (27page)

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Nach dem deutschen Arbeitnehmeruberlassungsgesetz (Abk.: dAUG) ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam und wird ein Arbeitsverhaltnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich fingiert, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 dAUG erforderliche Erlaubnis hat. Andererseits wird nach dem koreanischen Arbeitnehmeruberlassugsgesetz (Abk.: kAUG) a. F. ein Arbeitsverhaltnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich fingiert oder ist nach kAUG n. F. der Entleiher verpflichtet, einen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer abzuschließen, wenn er denselben Leiharbeitnehmer uber 2 Jahre eingesetzt hat.
In der vorliegenden Arbeit geht es um die Verfassungsmaßigkeit der Fiktionsvorschriften in dem deutschen und korenischen Arbeitnehmeruberlassungsgesetz. In Deutschland bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmaßigkeit der Fiktion eines Arbeitsverhaltnisses zum Entleiher nach dAUG. Die Fiktionsvorschriften in dAUG und kAUG unterscheiden sich zwar in den Vorausssetzungen der Fiktion, dem Beginn des fingierten Arbeitsverhaltnisses, den Vorschirften uber den Inhalt des fingierten Arbeitsverhaltnisses, beide Vorschriften sind aber im Wesentlichen ahnlich. Im Ergebnis lasst sich festhalten, dass die Fiktion eines Arbeitsverhaltnisses zum Entleiher nach kAUG im Vergleich zu Vorschriften in dAUG gegen die verfassungsrechtlichen Grundsatzen nicht verstoßen.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 독일 근로자파견법상 직접고용간주규정
Ⅲ. 독일 근로자파견법과 (구) 근로자파견법상 직접고용간주(직접고용의무)규정
Ⅳ. 결론
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (5)

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  • 대법원 2012. 2. 23. 선고 2011두7076 판결

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  • 대법원 2010. 7. 22. 선고 2008두4367 판결

    [1] 원고용주에게 고용되어 제3자의 사업장에서 제3자의 업무에 종사하는 자를 제3자의 근로자라고 할 수 있으려면, 원고용주는 사업주로서의 독자성이 없거나 독립성을 결하여 제3자의 노무대행기관과 동일시할 수 있는 등 그 존재가 형식적, 명목적인 것에 지나지 아니하고, 사실상 당해 피고용인은 제3자와 종속적인 관계에 있으며, 실질적으로 임금을

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  • 대법원 2013. 2. 28. 선고 2011도34 판결

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  • 서울고등법원 2011. 2. 10. 선고 2010누23752 판결

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