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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
권순희 (연세대학교)
저널정보
(사)한국사법학회 비교사법 비교사법 제16권 제3호(통권 제46호)
발행연도
2009.9
수록면
301 - 324 (24page)

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Im Bezug auf dem Makler unterscheidet das deutsche Recht zwischen dem Zivil- und Handelsmakler. Erstere wird in den Vorschriften der §§ 652 ff. BGB geregelt, letztere in den Vorschriften der §§ 93 ff. HGB.
Die Vorschriften im deutschen HGB sind insofern Regelungen uber die Pflichten des Handelsmaklers als unparteiischer Vermittler oder ehrlicher Makler. Die im deutschen HGB nicht geregelten sonstigen Inhalten finden die Vorscriften der §§ 652 ff. BGB Anwendung. Der Maklervertrag erfordert dabei keine besondere Voraussetzungen. Vielmehr gilt nach § 652 Absatz 1 BGB folgendes: Wer fur den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder fur die Vermittlung eines Vetrages einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Daraus entsteht, daß der Handelsmarkler keine positive Vermittlungspflicht hat.
Ein wichtiger Grund fur die Vermittlung des Marklers liegt in der erwartenden Provision beziehungsweise Maklerlohn. Die allgemeine Handelsvermittlungsvertrag ist somit ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Vermittler ist außerdem dazu verpflichtet, neutral und objektiv zu sein. Daruberhinaus kommt zu ihm die Interessenwahrungs-und Treupflicht. Der Markler verliert jedoch sein Lohnanspruch im Fall des Verstoßes der Treuepflicht. Aus dieser Interessenwahrungs- und Treupflicht ergibt sich die Verschweigenheitspflicht.

목차

Ⅰ. 서설
Ⅱ. 중개인의 기능과 연혁
Ⅲ. 독일상법상의 중개계약
Ⅳ. 결론에 갈음하여 - 우리 법에의 시사점
참고문헌
Zusammenfassung

참고문헌 (36)

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  • 대법원 1968. 7. 24. 선고 68다955 판결

    복덕방에 상호를 내걸고 부동산 매매 등의 소개업을 하는 자는 본조 제11호, 본법 제4조에 의하여 상인임이 명백하고 상인인 위 소개업자가 그 영업범위 내에서 타인을 위하여 행위를 한 이상 특별한 약정이 없다 하여도 본법 제61조에 의하여 소개를 부탁한 상대방에 대하여 상당한 보수를 청구할 수 있다 할 것이고 이 경우에는 소개요금액이 상당한

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