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논문 기본 정보

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저널정보
(사)한국사법학회 비교사법 비교사법 제17권 제3호(통권 제50호)
발행연도
2010.9
수록면
149 - 185 (37page)

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Nach § 364 KBGB kann ein Dritter, der das Eigentum, Erbbaurecht oder Tschonsae-Recht am Grundstuck erworben hat, das Loschen der Hypothek vom Hypothekenglaubiger dann verlangen, wenn der dem Glaubiger den durch das Grundstuck gesicherten Forderungsbetrag bezahlt. Diese Regelung wird als Sonderregelung des § 469 KBGB betrachtet, der die Erfullung der Leistung durch den Dritten erlaubt. Im Gegensatz zum Dritten im § 469 KBGB, der zum Loschen der Schuldverhaltnisse alle geschuldete Lesitung erbringen muss, ist im § 364 KBGB zum Loschen der Hypothek dem Dritterwerber allein die Zahlung des im § 360 KBGB geregelten Forderungsbetrags ausreichend.
Uber die Frage, wer der Dritterwerber im § 364 KBGB ist, stehen sich im Grunde Auffassungen gegenuber. Die herrschende Auffassung ist der Meinung, dass der Dritterwerber im § 364 KBGB auf die Personen, die im Text ausdrucklich erwahnt sind, beschrankt werden muss. Aber die Auffassung stellt keinen Grund auf, ihrer Meinung beizuhelfen.
In der neulich verurteilten Entscheidung handelte es sich um einen nachrangigen Hochstbetragshypothekenglaubiger. Uber die Frage, ob er zum Dritterwerber des § 364 KBGB gehort, kamen das hohere Gericht und das hohste Gericht zum unterschiedlichen Ergebnis, ohne Vorlegung des Grundes. Solche Vernachlassigung des Schrifttums und des koreanischen hochsten Gerichts fuhrte mich auf die grundlegende Uberprufung des § 364 KBGB an.
In der vorliegenden Arbeit wird kritisch uberpruft die heutige herrschende Meinung uber die Rechtsnatur und den Normzweck des § 364 KBGB und uber die Frage, ob die im Text nicht genannten Dritten vom Dritterwerber des § 364 KBGB ausgeschlossen werden mussen.
Durch die Untersuchung fuhrt die Arbeit zu folgendem Ergebnis : Der Dritterwerber im § 364 KBGB kann nicht auf “den Dritten, der das Eigentum, Erbbaurecht oder Tschonsae-Recht am Grundstuck erworben hat,” beschrankt werden. Es besteht auch keine rechtliche Notwendigkeit, die oben erzahlte Beschrankung sich zu rechtfertigen. Vielmehr eingeschlossen mussen im Dritterwerber des § 364 KBGB auch die Person, der eine Grunddienstbarkeit zusteht, und der Mieter, der einem Dritten sein Mietrecht entgegenhalten kann oder im Grundstuckregister eingetragen worden ist, wenn man Rechtsnatur und Gesetzgebungsgeschichte des § 364 KBGB in Betracht zieht. Dagegen kommt der nachrangige Hochstbetragshypothekenglaubiger nicht zu gleicher Folge.

목차

Ⅰ. 판결의 개요
Ⅱ. 평석
Ⅲ. 결론
Ⅳ. 대상판결의 결과에 대한 몇 가지 의문점
참고문헌
Zusammenfassung

참고문헌 (0)

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