메뉴 건너뛰기
.. 내서재 .. 알림
소속 기관/학교 인증
인증하면 논문, 학술자료 등을  무료로 열람할 수 있어요.
한국대학교, 누리자동차, 시립도서관 등 나의 기관을 확인해보세요
(국내 대학 90% 이상 구독 중)
로그인 회원가입 고객센터 ENG
주제분류

추천
검색
질문

논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
이기춘 (부산대학교)
저널정보
강원대학교 비교법학연구소 강원법학 江原法學 제34권
발행연도
2011.10
수록면
147 - 178 (32page)

이용수

표지
📌
연구주제
📖
연구배경
🔬
연구방법
🏆
연구결과
AI에게 요청하기
추천
검색
질문

초록· 키워드

오류제보하기
Unter den Einfluß des Preußenverwaltungsrechts ist allgemeines Verwaltungszwangsprinzip auch fur das Verwaltungszwangsrecht von Japan gegolten worden, nach dessen Befehlbefugnisse die Vollstreckungsmacht einschließen. Trotz der Situation ist Japan-Verwaltungsvollziehungsgesetz (1900) erlassen worden. Dieses Gesetz war das allgemeine Gesetz, das sowohl Sofortzwang als auch Verwaltungsvollstreckungen geregelt hat. Nach sekundarer Weltkrieg ist dieses Gesetz aufgehoben. Statt dessen ist das Gesetz uber die Ersatzvornahme und Polizeiaufgabengesetz im Japan (1946) erlassen worden. Das Polizeiaufgabengesetz von Japan war die Ermachigungsnorm, die verschiedene Sofortzwangsmaßnahmen einschließet hat. Außerdem die unmittelbare Zwangsmaßnahmen haben in einzelne Ordnungsgesetzen separat geregelt. Und dann nach der Entwickung des Rechtsstaatsgedenkens ist das allgemeine Verwaltungszwangsprinzip ist gezweifeln werden, so daß das Rechtsgedenken, nach dessen sich fur Verwaltungszwang spezifische Rechtsgrundlagen notigen, sich verbreitet hat. Und im Japen hat Auffassungen eingetreten, die kritische Bemerkung uber die Begriffunterscheidung zwischen Ersatzvornahme und unmittelbare Zwang, zwischen Ersatzvornahme und Sofortzwang oder Sofortvollzug gemacht haben. Schließlich im 21 Jahrhundert sich die Verwaltungszwangsnegativismus insb. zweifelhafte Haltung uber unmittelbaren Zwang ohne Grundlagen kritisieren. Der Sofortvollzug sich aber auch begrifflich rekonstruktieren mussen, weil Zwang ohne Pflicht oder Verantwortung sich nicht existieren kann.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 일본의 행정강제론에 대한 법제 및 학설사적 접근
Ⅲ. 개별적 쟁점고찰
Ⅳ. 결론
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (1)

참고문헌 신청

이 논문의 저자 정보

이 논문과 함께 이용한 논문

최근 본 자료

전체보기

댓글(0)

0

UCI(KEPA) : I410-ECN-0101-2013-360-001043547