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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
오상호 (하노버 대학교)
저널정보
한국비교노동법학회 노동법논총 勞動法論叢 第十八輯
발행연도
2010.4
수록면
219 - 251 (33page)

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Vor der Beurteilung der haftungsbegrundenden Kausalit ist zunachst zu prufen, ob das schadensbringende Ereignis mit der geschutzten Tatigkeit in einem inneren Zusammenhang steht. Nach dieser Finalitatsprufung, falls Ursachen und Mitursachen bei dem Eintritt des Unfallereignisses wesentlich sind, ist bei der haftungsbegrundenden Kausalitat zu bewerten, ob die versicherte Tatigkeit als Ursache fur das Unfallereignis gelten kann. Die haftungsausfullende Kausalitat dient im Vergleich dazu der Abgrenzung zwischen der betrieblichen und der personlichen Risikosphare hinsichtlich des Schadens in seiner Beziehung zum Unfallereignis.
Unter der haftungsausfullenden Kausaltatsprufung sind Erstschaden grundlegend von Folgeschaden systematisch abzugrenzen. Die Folgeschaden konnen sich aus einem, bei einem Arbeitsunfall eingetreten Erstschaden entwickeln und und werden in unmittelbare Folgeschaden und mittelbare Folgeschaden unterschieden. Unfallversicherungsrechtliche Probleme in der haftungsausfullenden Kausalitat treten insbesondere dann auf, wenn es um die Beurteilung eines Suizid(oder Suizidversuch) als mittelbare Folgeschaden geht.
Ein Selbstmord schliesst auf der andern Seite typischerweise einen Unfall aus, weil das Ereignis, das von außen auf den Korper einwirkt, nicht auf Freiwilligkeit beruhen darf. Hieraus folgt, dass bei einer Selbsttotung kein Unfall gegeben ist und dass deshalb auch in diesem Fall schon begrifflich grundsatzlich kein Arbeitsunfall vorliegen kann. Damit fehlt grundsatzlich an der haftungsbegrundenden Kausalitat zwischen der versicherten Tatigkeit und dem Unfall. Aber die Rechtsprechung hat als Ausnahmen die sog. mittelbare Schadensfolge eines Arbeitsunfalls anerkannt, wenn der Versicherte durch betriebsbedingte Umstande ein psychisches Trauma erleidet, dadurch in den Zustand wesentlich beeintrachtigter Willensbestimmung gerat und eine Selbsttotung begeht (sog. Verzweiflungsselbstmord). Kein Arbeitsunfall liegt dagegen vor, wenn eine krankhaft depressive Veranlagung von uberragender Bedeutung fur die Selbsttotung war. Diese psychische Beeintrachtigung muss in Betracht ziehen, dass der Selbstmordversuch bzw. Selbstmord rechtlich wesentliche Folge (Ursache) eines Arbeitsunfalls und Berufskrankheit sein. Eine Selbsttotung kann auch dann rechtlich wesentlich durch einen Arbeitsunfall verursacht sein, wenn, bei fehlender Willensbeeintrachtigung, die Folgen des Arbeitsunfalls alleiniger Beweggrund fur die Selbsttotung gewesen sind(sog. Bilanzselbstmord)(BSG 5a-Senat). Im Vergleich dazu vertritt das BSG 8 Senat die positive Auffassung, dass die Selbsttotung die alleinige Ursache fur diesen Entschluß gewesen sind. Damit hat das BSG die Selbsttotung anerkannt, wenn sie eine rechtlich wesentliche Teilursache fur den Entschluss bilden.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 자살관련손해의 사전심사기준
Ⅲ. 1차 손해(노동재해)로서 자살의 문제
Ⅳ. 2차 손해(결과재해)로서 자살의 문제
Ⅴ. 결론
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (29)

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