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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第17號
발행연도
2007.5
수록면
313 - 336 (24page)

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Nachdem die Gemeinschaft 1987 die vollstandige Verwirklikung des Binnenmarktes in Angriff genommen hatte, war es bald abzusehen, dass der wirtschaftlich ausgerichtete Staatenverbund auf etwas Großeres, namlich eine politische Union, zus 유럽연합조약rte. Der EG-Vertrag enthalt eine "Subsidiaritatsklausel'' (Art. 5 Abs. 2 EGV), die besagt, dass die Gemeinschaft ihre Aktivitaten auf diejenigen Maßnahmen beschranken muss, die nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden konnen. Insofern macht die neue Qualitat der europaischen Vergemeinschaftung nach dem EUV ein Umdenken erforderlich, denn nur so kann ihrem Ziel, der Schaffung eines europaischen Bundesstaates eigener Art, Erfolg beschieden sein und die Ausbalancierung von zentralen und dezentralen Entscheidungsebenen im komplizierten Kompetenzengefuge der Gemeinschaft bewirkt werden. Allerdings stiftete das Subsidiaritatsprinzip im Spiegel der Verhandlungen zum Vertrag uber die EU Verwirrung und wurde dabei oftmals als Instrument rein nationaler Interessenpolitik missverstanden. Vor diesem Hintergrund, soll gezeigt werden, dass der Inhalt des Prinzips, wie es insbes. in Art. 5 Abs. 2 EGV und Art. 2 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, im Kontext des Europaischen Verwaltungsrechts der Prazisierung bedarf.
Das Subsidiaritatsprinzip sollte - wenn es schon keine Anerkennung einer festen dritten, regionalen Ebene und keine eindeutige Kompetenzverteilung im EGV geben konnte - die Gemeinschaftstatigkeit eindammen und als eine Art Verfassungsprinzip einen Handlungsvorrang zugunsten der Mitgliedstaaten normieren. Dem Subsidiaritatsprinzip kommt daher vor allem eine schutzende, freiheitssichernde Funktion zu. Es kompensiert zudem in gewisser Weise Schwachen der Union, die fur die Unionsburger inakzeptabel sind: das Demokratiedefizit und die Undurchschaubarkeit der europaischen Politik. Insofern wirkt es legitimierend und begrenzt identifikationsstifend. Ob das Subsidiaritasprinzip langfristig in der Lage sein wird, seiner Bestimmung gerechtzuwerden, hangt besonders vom guten Willen der Kommission und des EuGH ab, die allseits geaußerten Sorgen ernstzunehmen. Die Kommission hat sich bislang eher gleichgultig gezeigt. Der sog. "Machtkampf" ist also noch nicht entschieden.

목차

Ⅰ. 들어가며
Ⅱ. EU에 있어서 행정법의 전개
Ⅲ. EU행정법과 보충성의 원칙
Ⅳ. 맺음말
[Zusammenfassung]

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