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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국법정책학회 법과 정책연구 법과 정책연구 제10권 제2호
발행연도
2010.1
수록면
515 - 535 (21page)

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Das Zensurverbot des Art. 21 Abs. 2 KV ist ebenso knapp wie apodiktisch formuliert: Eine Zensur findet nicht statt. Ausnahmen sieht unsere Verfassung nicht vor. Die koreanische Verfassung hat beim Begriff der Zensur auf eine Legaldefinition verzichtet und die Klärung des Begriffs der Rechtsprechung überlassen. Hierbei wird unter Zensur im Sinne des Art. 21 Abs. 2 KV ein Verfahren verstanden, in dem geplante Veröffentlichungen, insbesondere die publizistischen Massenmedien, vor deren Herstellung oder Verbreitung einer staatlichen Behörde zur Genehmigung vorzulegen sind, d. h. dort auf ihren Inhalt geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben oder nicht freigegeben werden. Darüber hinaus ist die Frage der vefassungsrechtlichen Zuordnung der kommerziellen Werbung zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des Art. 21 Abs. 1 KV zu beleuchten. In diesem Sinne umfasst der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit auch die kommerzielle Werbung. Im Rundfunk könnte die grundsätzliche Vorkontrolle von Inhalten unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes zu einer völligen Lähmung der Programmproduktion führen. Sie muss deshalb weitgehend in die Programmproduktion selbst eingebaut werden und kann extern nur ex post erfolgen.

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