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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제24권 제1호
발행연도
2008.1
수록면
179 - 202 (24page)

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Bei der Programmgestaltung setzt die Grundversorgung "gleichgewichtige Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen in möglichster Breite und Vollständigkeit" voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes setzt dies ein Programmangebot für die Gesamtheit der Bevölkerung voraus, das umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrages informiert und Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise sichert und das deshalb auch sendetechnisch für jedermann empfangbar verbreitet wird. In dem bestehenden dualen Rundfunksystem hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung zu leisten. Bei der Konkretisierung des Dienstes, den der Rundfunk für die individuelle und öffentlich-rechtliche Meinungsbildung zu leisten hat, hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Programmgrundsätze festgelegt, indem es ein Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung in den Programmen verlangt. Die Frage stellt sich schon, ob zur Rundfunkfreiheit auch die Werbung zu zählen ist. Unter die Definition der Werbung fallen sowohl die Werbung für Waren und Dienstleistungen als auch die sogenannte ideelle Werbung. Letztere wird im Rundfunk durch den Rundfunkstaatsvertrag ausgeschlossen. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht aber einen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Anstalten auf Werbung ausgeschlossen, wenngleich es die gegenwärtig bestehenden Werbemöglichkeiten als geeignetes Mittel für die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Anstalten gegenüber staatlicher Einflußnahme im Rahmen der Gebührenfestsetzung angesehen hat. Da es somit kein Recht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Werbung geben kann, ist die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Werbebeiträge ausgestrahlt werden dürfen, eine Angelegenheit, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat. Aus Gründen der Effizienz, aber auch der Wirtschaftlichkeit haben sich verschiedene Formen der Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untereinander, mit privaten Produktionsunternehmen, aber nach der Einführung des dualen Systems auch mit privaten Rundfunkveranstaltern im Bereich der Programmarbeit entwickelt. Unproblematisch, weil von der Programmfreiheit umfaßt, sind nicht nur die Eigenproduktionen, sondern auch die Auftragsproduktionen, Coproduktionen und Beteiligungen an programmherstellenden Unternehmen im Bereich der Erfüllung des Programmauftrags, soweit es ausschließlich um die Erstellung von Beiträgen für das eigene Programm und nicht um die Verwertung geht.

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