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Subject

Verfassungsrechtliche Streitpunkte in Bezug auf die Religionsfreiheit
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종교의 자유와 관련한 헌법적 쟁점- 독일 헌법상 논의를 중심으로 -

논문 기본 정보

Type
Academic journal
Author
Journal
아주대학교 법학연구소 아주법학 아주법학 제9권 제4호 KCI Accredited Journals
Published
2016.1
Pages
1 - 20 (20page)

Usage

cover
Verfassungsrechtliche Streitpunkte in Bezug auf die Religionsfreiheit
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Unklar ist bereits, ob Art. 4 GG verschiedene Einzelgrundrechte gewährleistet oder ein einheitliches Grundrecht die Religionsfreiheit verbürgt. Zweifelhaft ist zudem, was unter einer Religion zu verstehen ist, und in welchem Umfang religiöses oder weltanschauliches Verhalten durch den Artikel geschützt wird. Das BVerfG dehnt den Schutzbereich des Grundrechts über den Kreis der kultischen Handlungen und religiösen Gebräuche auf jedes religiös oder weltanschaulich motivierte Verhalten aus, wodurch die Religionsfreiheit den Charakter einer allgemeinen religiösen Handlungsfreiheit annimmt. Im religiös-weltanschaulich neutralen Staat kann Religionsfreiheit umfassend gewährleistet werden. Der freiheitliche Staat kann andere Religionen zwar tolerieren. Die Religionsfreiheit verlangt, dass sich der Staat enthält, den Glauben der Bürgerinnen und Bürger zu bewerten und keinen Einfluss darauf nimmt, welcher Religion sie anhängen. Die religiös-weltanschaulich Neutralität im individuellen und kollektiven Religionsrecht nichts anderes als ein gewichtiger Teilaspekt des Gleichheitsgrundsatzes. Der Grundsatz der Nichtidentifikation, der gleich Distanz fordert, ist darin notwendig enthalten. Neutralität ist dann ein im Grundsatz klarer, substanzvoller und normativ gut begründeter Begriff. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht vor einem unauflösbaren Dilemma. Während es aus Gleichheitsgründen richtig ist, geringe Anforderungen an die Erreichung des Status zu stellen, ist es gleichzeitig problematisch, Vereinigungen an der durch die Verfassung konstituierten öffentlichen Gewalt teilhaben zu lassen, die sich der Verfassung nicht verpflichtet fühlen. Einer Ausweg aus dem Dilemma ist die Abschaffung des Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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