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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제25권 제4호
발행연도
2009.1
수록면
295 - 329 (35page)

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(1) Die Geltenmachung eines Leistungs- und Haftungsanspruchs als eines fälligen, d.h. ohne Frist zu verwirklichenden, ist in der Regel stets und ohne weiteres zulässig. Insbesondere wird eine Rechtsverletzung nicht vorausgesetzt. Denn selbst, daß der Beklagte nicht veranlaßt hat, verhindert seine Verurteilung nicht, sondern hat nur die Überbürdung der Prozeßkosten auf den Kläger zur Folge. (2) Die Geltenmachung des Anspruchs dagegen einer erst künftig fällig werden ist nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzung der § 251 koreanische ZPO zulässig. Diese sind die Klagbarkeit des Anspruchs und das Rechtsschuzbedürfnis. Die Klagbarkeit des Anspruchs ist Prozeßvoraussetzung des geltend gemachten Anspruchs. Fehlt sie, ist die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen. Selbständige Ansprüche sind klagbar. Die Geltenmachung eines Leistungsanspruchs ist unzulässig, wenn das Rechtsschuzbedürfnis fehlt. Das für die Klage auf künftig fällige Leistunganspuch zur positiven Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage gemacht worden. Für ihrer Vorliegen trägt der Kläger die Beweislast. Das Gesetz ermöglicht auf diese Weise bereits jetzt die Verurteilung zu einer künftig Leistung.

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