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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
고려대학교 법학연구원 고려법학 고려법학 제54호
발행연도
2009.1
수록면
1 - 31 (31page)

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Hans Kelsen hat bereits in seiner programmatischen Habilitationsschrift “Hauptprobleme der Staatsrechtslehre. Entwickelt aus Lehre von Rechtssatz (1911)” einen Grundstein gelegt, auf dem er später ein imposantes theoretisches Konstrukt “Reine Rechtslehre” aufgebaut hat. Mit dieser Schrift schlug Kelsen einen ganz neuen Ton in der Staatsrechtswissenschaft und Rechtstheorie an, ja er wendet sich, wie es schon den Zeitgenossen schien, in der Tendenz gegen alles, was bisher über die behandelten Probleme geschrieben worden ist. Auch die damals eine unangefochtene Stellung innehabende Anerkennungstheorie, als deren herausragendste Vertreter Ernst Rudolf Bierling galt, konnte der scharfsinnigen Kritik von Kelsen nicht gefeit sein. Kelsen stellt zunächst Bierlings Ansatz in Frage, dass die Rechtsnorm als Staatswille in ihrer verpflichtenden Kraft nur aufgrund des psychischen Zustands der Anerkennung seitens der Normadressaten zu erklären sei. Kelsen scheint dieser Ansatzpunkt ein Grundfehler zu sein, weil eine rein psychologische Fragestellung in der normativen Jurisprudenz keinen Platz finden könne. Trotz dieser Psychologismus- Kritik setzt er schon voraus, dass die Anerkennung einerseits die kausale Verknüpfung zwischen der an sich keine motivierende Kraft ausübenden Rechtsnorm und dem Willen des zu verpflichtenden Subjektes herstellt (empirischer, psychologischer Charakter), andererseits der Selbstbindung des Willens, dem Prinzip der Autonomie als solchem eine letzte normative Funktion zuschreibt (normativ-moralischer Charakter). Bierling hatte in seinen letzten Lebensjahren noch Gelegenheit, eine Replik gegen Kelsen zu schreiben, die bis jetzt keine gebührende Achtung gefunden hat. Der vorliegende Beitrag versucht, anhand der Replik von Bierling aufzuzeigen, wie Kelsen Bierling missverstanden hat und darüber hinaus woran das gesamte Konzept von Kelsen gescheitert ist. Dafür werden nach einem kurzen Überblick über das Werk von Kelsen (II) sein Hauptanliegen, sein methodischer Dualismus und seine Grundnormtheorie dargestellt. Anschließend ist der theoretische Hintergrund von der Kelsenschen Kritk an der Anerkennungstheorie behandelt. Daneben lässt sich dieser Beitrag darauf ein, wie Kelsen Kant missverstanden hat, um darzulegen, dass sich die Reine Rechtslehre von Anfang an auf einem falschen Sattel gesetzt hat. Die Hauptthese lautet: Die Reine Rechtslehre von Kelsen ist wegen bzw. trotz seines “Reinheitsgebots”grandios gescheitert, vor allem daran, dass seine Theorie die Vernünftigkeit des Rechts nicht richtig berücksichtigen kann. Außerdem bedroht ihre Politik-Abstinenz, die von der Bereinigung außerjuristischen Faktoren mitbedingt ist, alltägliche Fragen nach der Richtigkeit im Rechtssystem zu blockieren und damit die Rechts- in die Machtfrage umkippen zu lassen. Dass Kelsen Zeit seines Lebens ein bekennender Demokrat war, steht auf einem anderen Blatt.

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