Die Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen hat in jüngerer Zeit
nähere Untersuchungen erfahren, die noch nicht zu abschließenden
Ergebnissen geführt haben. Und die Wissenschaft hat sich vielfach
bemüht, übergeordnete Prinzipien der Rechtfertigung tatbestandsmäßigen
Handeln herauszuarbeiten, um die anerkannten Rechtfertigungsgründe
systematisch erfassen und neue Erlaubnissätze erkennen
und formulieren zu können. Eine fruchtbare Systematisierung der Rechtsfertigungsgründe
ist aber bisher nicht gelungen. Zu unterscheiden
sind dabei die monistichen Theorien, die mit einem einzigen
Gesichtspunkt zur Erklärung aller Rechtfertigungsgründe auszukommen
suchen, und die pluralistischen Theorien, die den Unrechtsausschluß auf
eine Mehrheit von Rechtsgedanken zurückfürhen. Eine monistische
Theorie erschein heute nur möglich, wenn man die Rechtfertigungsgründe
auf einem ganz abstrakten und formalen Prinzip aufbaut.
Die Ausschlußfunktion der Rechtfertigungsgrüdne bezieht sich auf
die Rechtswidrigkeit in ihrer Bedeutung als Strafbarkeitsvoraussetzung.
Um eine Tat zu rechtfertigen, reicht es aus, wenn ein
Rechtfertigungsgrund eingreift. Wenn aber in vielen Fällen mehrere
Rechtfertigungsgründe einschlägig sein werden, es ist nicht unbedingt
nötig, die Rechtfertigungsgründe in einer bestimmten Reihenfolge zu
prüfen. Ferner ist nicht zu überlegen, ob es ratsam ist, sämtliche in Frage kommenden Rechtfertigungsgründe in einem Fall anzusprechen.
Dabei ist es also gleichgültig, ob die Gründe nebeneinander oder
hintereinander eintreten. Rechtssätze, nach denen das Unrecht einer Tat
zu verneinen ist, stehen gleichberechtigt nebeneinander; auf jeden von
ihnen kann der Rechtfertigung unabhängig davon geschützt werden, ob
auch ein anderer Rechtfertigungsgrund gegeben oder nicht gegeben ist.
Alle führen zu derselben rechtlichen Wirkung, nämlich dem
Unrechtsausschluß, der bei einer Tatbestandsverwirklichung begrifflich
nur einmal eintreten kann. Es handelt sich in diesem Fall nur um die
Mehrheit von Gründen für die Nichtexistenz des Unrechts. Mit dieser
Erkenntnis verbunden Nutzen für die Rechtspraxis; wenn das Unrecht
der Tat nach einer bestimmten Vorschrift entfällt, so ist es auf das
Ergebnis ohne Einfluß und deshalb anscheinend uninteressant, ob
daneben noch ein weiterer Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Das
Strafrecht kennt positive und negative Voraussetzungen der Strafbarkeit.
Das Prinzip der Begründung der Nichtexistenz gilt auch für die anderen
negativen Voraussetzungen.
Der Katalog der Rechtfertigungsgründe ist niemals abgeschlossen,
weil auch die maßgeblichen sozialen Ordnungsprinzipien sich weiterentwickeln.
Aus der Grenzenlosigkeit ihres Herkunftsbereichs folgt, dass
eine erschöpfende Aufzählung aller denkbaren Rechtfertigungsgründe
weder in einem Gesetz noch in einer wissenschaftlichen Darstellung
möglich ist.
Die Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen hat in jüngerer Zeit
nähere Untersuchungen erfahren, die noch nicht zu abschließenden
Ergebnissen geführt haben. Und die Wissenschaft hat sich vielfach
bemüht, übergeordnete Prinzipien der Rechtfertigung tatbestandsmäßigen
Handeln herauszuarbeiten, um die anerkannten Rechtfertigungsgründe
systematisch erfassen und neue Erlaubnissätze erkennen
und formulieren zu können. Eine fruchtbare Systematisierung der Rechtsfertigungsgründe
ist aber bisher nicht gelungen. Zu unterscheiden
sind dabei die monistichen Theorien, die mit einem einzigen
Gesichtspunkt zur Erklärung aller Rechtfertigungsgründe auszukommen
suchen, und die pluralistischen Theorien, die den Unrechtsausschluß auf
eine Mehrheit von Rechtsgedanken zurückfürhen. Eine monistische
Theorie erschein heute nur möglich, wenn man die Rechtfertigungsgründe
auf einem ganz abstrakten und formalen Prinzip aufbaut.
Die Ausschlußfunktion der Rechtfertigungsgrüdne bezieht sich auf
die Rechtswidrigkeit in ihrer Bedeutung als Strafbarkeitsvoraussetzung.
Um eine Tat zu rechtfertigen, reicht es aus, wenn ein
Rechtfertigungsgrund eingreift. Wenn aber in vielen Fällen mehrere
Rechtfertigungsgründe einschlägig sein werden, es ist nicht unbedingt
nötig, die Rechtfertigungsgründe in einer bestimmten Reihenfolge zu
prüfen. Ferner ist nicht zu überlegen, ob es ratsam ist, sämtliche in Frage kommenden Rechtfertigungsgründe in einem Fall anzusprechen.
Dabei ist es also gleichgültig, ob die Gründe nebeneinander oder
hintereinander eintreten. Rechtssätze, nach denen das Unrecht einer Tat
zu verneinen ist, stehen gleichberechtigt nebeneinander; auf jeden von
ihnen kann der Rechtfertigung unabhängig davon geschützt werden, ob
auch ein anderer Rechtfertigungsgrund gegeben oder nicht gegeben ist.
Alle führen zu derselben rechtlichen Wirkung, nämlich dem
Unrechtsausschluß, der bei einer Tatbestandsverwirklichung begrifflich
nur einmal eintreten kann. Es handelt sich in diesem Fall nur um die
Mehrheit von Gründen für die Nichtexistenz des Unrechts. Mit dieser
Erkenntnis verbunden Nutzen für die Rechtspraxis; wenn das Unrecht
der Tat nach einer bestimmten Vorschrift entfällt, so ist es auf das
Ergebnis ohne Einfluß und deshalb anscheinend uninteressant, ob
daneben noch ein weiterer Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Das
Strafrecht kennt positive und negative Voraussetzungen der Strafbarkeit.
Das Prinzip der Begründung der Nichtexistenz gilt auch für die anderen
negativen Voraussetzungen.
Der Katalog der Rechtfertigungsgründe ist niemals abgeschlossen,
weil auch die maßgeblichen sozialen Ordnungsprinzipien sich weiterentwickeln.
Aus der Grenzenlosigkeit ihres Herkunftsbereichs folgt, dass
eine erschöpfende Aufzählung aller denkbaren Rechtfertigungsgründe
weder in einem Gesetz noch in einer wissenschaftlichen Darstellung
möglich ist.