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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
고려대학교 법학연구원 고려법학 고려법학 제50호
발행연도
2008.1
수록면
297 - 317 (21page)

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Die Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen hat in jüngerer Zeit nähere Untersuchungen erfahren, die noch nicht zu abschließenden Ergebnissen geführt haben. Und die Wissenschaft hat sich vielfach bemüht, übergeordnete Prinzipien der Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handeln herauszuarbeiten, um die anerkannten Rechtfertigungsgründe systematisch erfassen und neue Erlaubnissätze erkennen und formulieren zu können. Eine fruchtbare Systematisierung der Rechtsfertigungsgründe ist aber bisher nicht gelungen. Zu unterscheiden sind dabei die monistichen Theorien, die mit einem einzigen Gesichtspunkt zur Erklärung aller Rechtfertigungsgründe auszukommen suchen, und die pluralistischen Theorien, die den Unrechtsausschluß auf eine Mehrheit von Rechtsgedanken zurückfürhen. Eine monistische Theorie erschein heute nur möglich, wenn man die Rechtfertigungsgründe auf einem ganz abstrakten und formalen Prinzip aufbaut. Die Ausschlußfunktion der Rechtfertigungsgrüdne bezieht sich auf die Rechtswidrigkeit in ihrer Bedeutung als Strafbarkeitsvoraussetzung. Um eine Tat zu rechtfertigen, reicht es aus, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Wenn aber in vielen Fällen mehrere Rechtfertigungsgründe einschlägig sein werden, es ist nicht unbedingt nötig, die Rechtfertigungsgründe in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen. Ferner ist nicht zu überlegen, ob es ratsam ist, sämtliche in Frage kommenden Rechtfertigungsgründe in einem Fall anzusprechen. Dabei ist es also gleichgültig, ob die Gründe nebeneinander oder hintereinander eintreten. Rechtssätze, nach denen das Unrecht einer Tat zu verneinen ist, stehen gleichberechtigt nebeneinander; auf jeden von ihnen kann der Rechtfertigung unabhängig davon geschützt werden, ob auch ein anderer Rechtfertigungsgrund gegeben oder nicht gegeben ist. Alle führen zu derselben rechtlichen Wirkung, nämlich dem Unrechtsausschluß, der bei einer Tatbestandsverwirklichung begrifflich nur einmal eintreten kann. Es handelt sich in diesem Fall nur um die Mehrheit von Gründen für die Nichtexistenz des Unrechts. Mit dieser Erkenntnis verbunden Nutzen für die Rechtspraxis; wenn das Unrecht der Tat nach einer bestimmten Vorschrift entfällt, so ist es auf das Ergebnis ohne Einfluß und deshalb anscheinend uninteressant, ob daneben noch ein weiterer Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Das Strafrecht kennt positive und negative Voraussetzungen der Strafbarkeit. Das Prinzip der Begründung der Nichtexistenz gilt auch für die anderen negativen Voraussetzungen. Der Katalog der Rechtfertigungsgründe ist niemals abgeschlossen, weil auch die maßgeblichen sozialen Ordnungsprinzipien sich weiterentwickeln. Aus der Grenzenlosigkeit ihres Herkunftsbereichs folgt, dass eine erschöpfende Aufzählung aller denkbaren Rechtfertigungsgründe weder in einem Gesetz noch in einer wissenschaftlichen Darstellung möglich ist.

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