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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제29권 제2호
발행연도
2013.1
수록면
241 - 268 (28page)

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(1) Wenn es auch keine Beweisführungslast(subjektiv Beweisführungslast), so sind doch Regeln über die objektiv Beweislast im Verwaltungsprozeß unentbehrlich. Es bedarf eben in jeder Verfahrensart Regeln darüber, wie zu entscheiden ist, wenn die Beweislasterhebung zu einem non liquet führt. Wenn das Verwaltungsgericht nach Beweiserhebung zu dem Ergebnis kommt, daß der Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten nicht beweisen werden konnte, gelten folgende Beweislastregeln im Verwaltungsprozeß;(2) Die aus dem Zivilprozeßrecht bekannte Günstigkeitregel bzw. das Normbegünstigungprinzip gelten bei der Verwaltungsprozeß. Wer ein subjektiv- öffentliches Recht für sich in Anspruch nimmt, hat den Beweis zu erbringen, daß der Sachverhalt vorliegt, an den das Gesetz die Entstehung dieses Rechts knöpft. Der Beklagte muß die tatsächlichen Voraussetzungen jeder Normen beweisen,, auf die er sich beruft. Daher soweit nicht durch rechtliche Regelung eine besondere Beweislastverteilung getroffen worden ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denn eine Partei eine ihr gönstige Rechtsfolge herleitet, zu ihren Lasten. (3) Diese Beweislastregel unterliegt sowohl im Zivilprozeß- als im Verwaltungsprozeßrecht erheblichen Einschränkungen. So hat bei der Anfechtungsklage der beklagte Rechtsträger die Beweislast, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm gegeben sind. Denn der Verwaltung bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum die Beweislast abzunehmen, wäre mit der strikten Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nicht zu vereinbaren. Da Grundrechtseingeriffe und Freiheitsbeschränkungen vom Staat zu rechtfertigen sind, träger er das Aufklärungsrisiko für die tatsächlichen Voraussetzungen belastenden Verwaltungshandelns. Ähnliches gilt für Verbote mit Erlaubnisvorbehalt. Die Einführung von Verboten mit Erlaubnisvorbehalt, bei denen die Erlaubnis mit einer Verpflichtungsklage zu erstreiten ist, darf die Beweislast nicht ohne zureichenden Grund auf den Bürger abwälzen, der bei Verpflichtungaklagen grundsätzlich beweispflichtig ist. Der Kläger muß lediglich die allgemeinen Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nachweisen; die Behörde trägt demgegenüber -wie bei der Beweislastverteilung im Zivilprozeß-die Beweislast für die rechtshindernden Ausnahmen. (4) Davon abgesehen regelt sich die Beweislast vielfach nach einer Mitwirkungslast bzw. nach Verantwortungssphären. Jede Partei ist für jede Tatsachen beweispflichtig, die in ihrem Lebenskreis liegen und damit auch nur von ihr erweisen werden können. So ist die Behörde für jene Tatsachen beweispflichtige, die sich im Behördenbereich und damit in ihrer Verantwortungssphäre ereignet haben.

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