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자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제10권 제1호
발행연도
2008.1
수록면
449 - 480 (32page)

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Das Urteil des Koreanischen Höchsten Gerichts vom 29. Juni 2007 - 2005 StR 3832 Ⅰ. Einführung In den Schutzbereich der Strafnormen, der sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Körperverletzung- und Tötungshandlungen erfasst, gelangt die “Leibesfrucht” erst mit dem Beginn der Geburt. Dieser wurde von dem Urteil des Koreanischen Höchsten Gerichts vom 12. 10. 1982 bei einem “natür- lichen” Geburtsverlauf auf den Zeitpunkt des Beginns der sog. “Eröffnungs- wehen” festgelegt. Die Bestimmung des Beginns der Geburt bei der zunehmend häufiger praktizierten abdominalen Schnittentbindung wurde vom KHGH aus- drücklich getroffen. Im Anschluss an das Urteil des KHGH vom 12. 10. 1982 hat der KHGH am 29. 6. 2007 entschieden, dass bei einem regulären Geburtsverlauf die Eröffnungswehen die Zäsur zwischen einem Schwangerschaftabbruch und Tötungsdelikten bilden. Die trotz dieser eindeutigen Grenzziehung bestehende Problematik der Bewertung der Wehentätigkeit als Eröffnungswehen und die Schwierigkeiten einer retrospektiven forensisch-medizinischen Beurteilung, ob zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits Eröffnungswehen eingesetzt hatten, wurden an anderer Stelle erörtert. Das Schutzbedürfnis der Leibesfrucht bei dem Übergang der Schwangerschaft in die Geburtsphase wird durch die höchstrichtliche Bestimmung der für die strafrechtliche Abgrenzung erforderlichen zeitlichen Zäsur bei einem regulären Geburtsverlauf nur bedingt gesichert. Ausdrücklich unbeantwortet blieb in der o. g. Entscheidung die Frage des Geburtsbeginns, wenn die Geburt vor Auftreten von Eröffnungswehen durch eine abdominale Schnittenbindung(“Kaiserschnitt”) eingeleitet wird. Die in der Rechtslehre vertretenen unterschiedlichen Zeitpunkte des Geburts- beginns bei dieser zunehmend praktizierten Geburtsform sollen dargestellt werden und es soll aus rechtsmedizinischer Sicht die Problematik einer retrospektiven Beurteilung ärztlichen Fehlverhaltens aufgezeigt sowie eine “kindgerechte” Lösung diskutiert werden. Ⅱ. Meinungsstand in der juristischen Literatur In der strafrechtlichen Literatur in Korea werden für die Präzisierung des Beginns der Geburt bei einer abdominalen Schnittentbindung zwei unterschiedliche Kriterien als entscheidend angesehen. Nach einer “Mindermeinung” ist bei einer operativen Schnittentbindung auf den die Eröffnungsperiode ersetzenden operativen Eingriff abzustellen, wobei auf das Interesse eines optimalen Öffnens der Bauchdecke abgestellt wird. Dagegen ist nach der herrschenden Meinung in der Literatur als Beginn der Geburt die Öffnung des Uterus zu betrachten, wenn diese vor dem Beginn der Eröffnungswehen liegt. Als Begründung für diese zeitliche Zäsur wird ausgeführt, dass es nicht gerechtfertigt sei, auf den Beginn des operativen Eingriffes im Ganzen abzustellen, da die Öffnung der Bauchdecke objektiv verschiedenen Zwecken diene, die “innere Zielvorstellung des den Eingriff vornehmenden Arztes aber nicht den Beginn des Lebens bestimmen könne”. Ⅲ. Schlussbetrachtung Bei einer operativen Schnittentbindung ist der maßgebliche Zeitpunkt die Öffnung des Uterus, es sei denn, bei einer sekundären Sectio hätten bereits Eröffnungswehen eingesetzt. Das Abstellen auf die Öffnung des Uterus ist sach- und interessengerecht. Mit diesem Kriterium wird eine strafrechtliche Gleichbehandlung der vaginalen und der operativen Entbindung ermöglicht, da mit der Öffnung des Uterus(und nicht schon mit der Öffnung der Bauchdecke) der Entbindungsvorgang unumkehrbar geworden ist.

Das Urteil des Koreanischen Höchsten Gerichts vom 29. Juni 2007 - 2005 StR 3832 Ⅰ. Einführung In den Schutzbereich der Strafnormen, der sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Körperverletzung- und Tötungshandlungen erfasst, gelangt die “Leibesfrucht” erst mit dem Beginn der Geburt. Dieser wurde von dem Urteil des Koreanischen Höchsten Gerichts vom 12. 10. 1982 bei einem “natür- lichen” Geburtsverlauf auf den Zeitpunkt des Beginns der sog. “Eröffnungs- wehen” festgelegt. Die Bestimmung des Beginns der Geburt bei der zunehmend häufiger praktizierten abdominalen Schnittentbindung wurde vom KHGH aus- drücklich getroffen. Im Anschluss an das Urteil des KHGH vom 12. 10. 1982 hat der KHGH am 29. 6. 2007 entschieden, dass bei einem regulären Geburtsverlauf die Eröffnungswehen die Zäsur zwischen einem Schwangerschaftabbruch und Tötungsdelikten bilden. Die trotz dieser eindeutigen Grenzziehung bestehende Problematik der Bewertung der Wehentätigkeit als Eröffnungswehen und die Schwierigkeiten einer retrospektiven forensisch-medizinischen Beurteilung, ob zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits Eröffnungswehen eingesetzt hatten, wurden an anderer Stelle erörtert. Das Schutzbedürfnis der Leibesfrucht bei dem Übergang der Schwangerschaft in die Geburtsphase wird durch die höchstrichtliche Bestimmung der für die strafrechtliche Abgrenzung erforderlichen zeitlichen Zäsur bei einem regulären Geburtsverlauf nur bedingt gesichert. Ausdrücklich unbeantwortet blieb in der o. g. Entscheidung die Frage des Geburtsbeginns, wenn die Geburt vor Auftreten von Eröffnungswehen durch eine abdominale Schnittenbindung(“Kaiserschnitt”) eingeleitet wird. Die in der Rechtslehre vertretenen unterschiedlichen Zeitpunkte des Geburts- beginns bei dieser zunehmend praktizierten Geburtsform sollen dargestellt werden und es soll aus rechtsmedizinischer Sicht die Problematik einer retrospektiven Beurteilung ärztlichen Fehlverhaltens aufgezeigt sowie eine “kindgerechte” Lösung diskutiert werden. Ⅱ. Meinungsstand in der juristischen Literatur In der strafrechtlichen Literatur in Korea werden für die Präzisierung des Beginns der Geburt bei einer abdominalen Schnittentbindung zwei unterschiedliche Kriterien als entscheidend angesehen. Nach einer “Mindermeinung” ist bei einer operativen Schnittentbindung auf den die Eröffnungsperiode ersetzenden operativen Eingriff abzustellen, wobei auf das Interesse eines optimalen Öffnens der Bauchdecke abgestellt wird. Dagegen ist nach der herrschenden Meinung in der Literatur als Beginn der Geburt die Öffnung des Uterus zu betrachten, wenn diese vor dem Beginn der Eröffnungswehen liegt. Als Begründung für diese zeitliche Zäsur wird ausgeführt, dass es nicht gerechtfertigt sei, auf den Beginn des operativen Eingriffes im Ganzen abzustellen, da die Öffnung der Bauchdecke objektiv verschiedenen Zwecken diene, die “innere Zielvorstellung des den Eingriff vornehmenden Arztes aber nicht den Beginn des Lebens bestimmen könne”. Ⅲ. Schlussbetrachtung Bei einer operativen Schnittentbindung ist der maßgebliche Zeitpunkt die Öffnung des Uterus, es sei denn, bei einer sekundären Sectio hätten bereits Eröffnungswehen eingesetzt. Das Abstellen auf die Öffnung des Uterus ist sach- und interessengerecht. Mit diesem Kriterium wird eine strafrechtliche Gleichbehandlung der vaginalen und der operativen Entbindung ermöglicht, da mit der Öffnung des Uterus(und nicht schon mit der Öffnung der Bauchdecke) der Entbindungsvorgang unumkehrbar geworden ist.

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