Versuch einer neuen Konstellation des Besitzrechts
Lee, Jin-Ki
Die Vorschriften ber den Besitz im Koreanischen Brgerlichen Gesetzbuch(KBGB) sind, welches die des Deutschen Brgerlichen Gesetzbuches(BGB) aufgenommen hat, die Frucht historischer Entwicklung, d.h. ein Mischprodukt der rmisch-rechtlichen possessio und der einheimischen germanrechtlichen Gewere. Aus der Rechtsnatur gesehen, knnen aber die beiden Rechtsinstitutionen miteinander nicht gut harmonieren. Daraus ergibt sich, daß die Vorschriften des Besitzes innerlich untereinander widerspruchsvoll sind. Der Hauptzweifel entsteht einerseits daraus, daß der Besitzbegriff, der den objektiven Tatbestand der tatschlichen Gewalt voraussetzt, und andererseits daraus, daß im BGB der subjektiven Tatbestand vom Willen, welcher nach der rmischen possessio-Lehre die zentrale und schlssigen Rolle des Besitzrechts bernahm, nicht mehr erforderlich ist. Im unserem Besitzrecht gibt es eine Art vom Besitz, die keine tatschliche Gewalt ber die Sache verlangt und nur die vergeistigte Herrschaft ber die Sache durch den Besitzmittlungswillen des unmittelbaren Besitzers ist. Diese Art vom Besitz und der Erbenbesitz vereinbaren sich nicht mit dem Besitzbegriff im eigentlichen, und rmisch-rechtlich wurzelnden Sinne des § 192 Abs. 2 KBGB. Daraus scheint es bedrftig zu sein, auf die traditionelle Definition des Besitzes zu verzichten und eine die drei Sule des Besitzbegriffes, nmlich Besitz des § 192 Abs. 2, Erbenbesitzes nach § 193 und letztlich unmittelbares und mittelbares Besitzes gemß § 194 KBGB zu bilden.Schließlich ist zu betonen, daß der Besitz keineswegs ein Recht, sondern nur eine Tatsache, welche aber rechtlich schtzwrdig ist.
Versuch einer neuen Konstellation des Besitzrechts
Lee, Jin-Ki
Die Vorschriften ber den Besitz im Koreanischen Brgerlichen Gesetzbuch(KBGB) sind, welches die des Deutschen Brgerlichen Gesetzbuches(BGB) aufgenommen hat, die Frucht historischer Entwicklung, d.h. ein Mischprodukt der rmisch-rechtlichen possessio und der einheimischen germanrechtlichen Gewere. Aus der Rechtsnatur gesehen, knnen aber die beiden Rechtsinstitutionen miteinander nicht gut harmonieren. Daraus ergibt sich, daß die Vorschriften des Besitzes innerlich untereinander widerspruchsvoll sind. Der Hauptzweifel entsteht einerseits daraus, daß der Besitzbegriff, der den objektiven Tatbestand der tatschlichen Gewalt voraussetzt, und andererseits daraus, daß im BGB der subjektiven Tatbestand vom Willen, welcher nach der rmischen possessio-Lehre die zentrale und schlssigen Rolle des Besitzrechts bernahm, nicht mehr erforderlich ist. Im unserem Besitzrecht gibt es eine Art vom Besitz, die keine tatschliche Gewalt ber die Sache verlangt und nur die vergeistigte Herrschaft ber die Sache durch den Besitzmittlungswillen des unmittelbaren Besitzers ist. Diese Art vom Besitz und der Erbenbesitz vereinbaren sich nicht mit dem Besitzbegriff im eigentlichen, und rmisch-rechtlich wurzelnden Sinne des § 192 Abs. 2 KBGB. Daraus scheint es bedrftig zu sein, auf die traditionelle Definition des Besitzes zu verzichten und eine die drei Sule des Besitzbegriffes, nmlich Besitz des § 192 Abs. 2, Erbenbesitzes nach § 193 und letztlich unmittelbares und mittelbares Besitzes gemß § 194 KBGB zu bilden.Schließlich ist zu betonen, daß der Besitz keineswegs ein Recht, sondern nur eine Tatsache, welche aber rechtlich schtzwrdig ist.