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학술저널
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경찰대학 경찰학연구편집위원회 경찰학연구 경찰학연구 제10권 제2호(통권 제23호)
발행연도
2010.8
수록면
3 - 20 (18page)

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Im Jahr 2006 hat der in Kangwon Do Polizeipräsidium arbeitende Polizeirat Jang verweigert, die Weisung eines Staatsanwaltes, einen verhafteten Beschuldigten mitzunehmen und ins Pozeigewahrsam zu behalten. Danach wurde er wegen Unterlassung der Diensthandlung angeklagt und verurteilt. Nach dem Urteil der Gerichten kann die Staatsanwaltschaft sich jederzeit in die Taetigkeit der Polzei durch einzelne Anordnungen einschalten. Sie hat sowohl einen allgemeinen Weisungsrecht als auch einen konkreten Weisungsrecht gegen die Polizei. Und Sie kann selbst einen Beamten des Polzeidienstes auswählen und ihre Weisungen an dem Polizeibeamten richten, egal ob nicht ein bestimmter Beamter mit der Bearbeitung des konkreten Falles befaßt ist. Dazu hat sie einen Vorrangsrecht, wenn es einem Meinungskonflikt mit einem vorgesetzten Polizeidienststelle passiert. Das heisst, Diese Urteile anerkannt, dass der Begriff der Anweisung keinen Begriff einer Judikative-Kontrolle, sondern vielmehr einen Begriff eines Befehl bedeutet. Infolgedessen haben die Urteile die Selbständigkeit der Polizei im Ermittlungsverfahren verneint. Aber Niemand kann behaupten, dass es keine Grenze der staatsanwaltschaftlichen Weisungen gegen die Polizei gibt. Damit die Staatsanwaltschaft eine objektive Position behalten sollte, sollte der Anweisungsbereich der Staatsanwaltschaft begrenzt werden. Dafür sollte die Staatsanwaltschaft nicht nur von einem direkten Ermittlung fernbleiben, sondern auch der Begriff der Anweisung sollte dem Begriff der Judikative-Kontrolle ersetzt werden.

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