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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
권혁 (부산대)
저널정보
한국비교노동법학회 노동법논총 勞動法論叢 第22輯
발행연도
2011.8
수록면
37 - 65 (29page)

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Das Grundrecht der Arbeitsverfassung ist die in Art. 9 Ⅲ GG verankerte Koalitionsfreiheit. Die Form sichert die Privatautonomie auf kollektiver Ebene. Eine Form kollektiver Beteiligung zur Interessenwahrnehmung enthalt die durch Gesetz geschaffene Betriebsverfassung, die fur den Bereich des offentlichen Dienstes durch das Personalvertretungsrecht geregelt ist. Die Mitbestimmungsregelung beruht hier auf Beteiligungsbefugnissen, die von Gesetzes wegen einem durch Wahl demokratisch legitimierten Arbeitnehmerreprasentanten eingeraumt sind. Außerdem dient der Interessenvertretung die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter in der Unternehmensorganisation bestimmter Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Dieser Bereich ist der Sache nach Unternehmensorganisationsrecht, dessen Regelungen das Gesellschaftsrecht enthalt. Im deutschen Arbeitsrecht ist zu beachten, dass der Betriebsrat keine Vertretung bestimmter Arbeitnehmergruppen innerhalb des Unternehmens, sondern er reprasentiert die Belegschaft eines Betriebs ist. Das ist also eine entscheidende Unterschied zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft. Fur die Betriebsrat wird jeder Arbeitnehmer gewalt. Deshalb sichert der Betriebsbegriff auch das Prinzip einer einheitlichen Arbeitnehmerreprasentation innerhalb der Betriebsverfassung. In diesem Rahmen ist es auch zu erwahlnen, dass die Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulassig sind. Dadurch wird die betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht konkretisiert. Zugleich ist es auch festgelegt, dass die Betriebsverfassung von einem Kooperationsmodell beherrscht wird, also primar auf dem Gedanken des Zusammenwirkens beruht. Das Arbeitskampfverbot ist deshalb Konsequenz der besonderen Ausgestaltung der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats.

목차

Ⅰ. 서설
Ⅱ. 독일 근로자대표제도의 이념적 배경과 현황
Ⅲ. 독일 경영조직법의 기능과 해석방법론
Ⅳ. 독일 경영조직법 상 근로자대표조직체로서 ‘종업원평의회제도’
Ⅴ. 독일 노동법 상 기업기본권으로서의 종업원평의회의 참여권
Ⅵ. 결론 및 시사점
참고문헌
〈Abstract〉

참고문헌 (2)

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