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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
李相海 (대구대학교)
저널정보
한국비교공법학회 공법학연구 공법학연구 제12권 제2호
발행연도
2011.5
수록면
187 - 223 (37page)

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Die grundsatzliche Abwesenheit von Hoheitsgewalt auf Hoher See war und ist das Lebenselixier der Piraterie. Das klassische Piratenschiff segelte unter dem Jolly Rogger, der Flagge mit dem kreuztem Totenkopf, und demonstrierte damit seine Unabhangigkeit von jeder Flaggenhoheit. Die Piraten unterwarfen sich keiner staatlichen Hoheitsgewalt und konnten somit auch keinen staatlichen Schutz beanspruchen. Sie bilderten eine eingeschworene Gemeinschaft von Vogelfreien. Die Rechtsordnung verweigerte den Piraten folglich jeglichen rechtlichen Schutz. Als Feinde der gesamten Menschheit durften die Piraten von allen gejagt werden. Uberwigend wurde ihnen auch der Status als Feinde im Sinne des Kriegsrechts abgesprochen.
Pirat wurde also aus der menschlichen Gemeinschaft ausgeschlossen und durfte von jedem Staat gerichtet werden. So wurde Piraterie zu einer Angelegenheit aller Staaten gemacht und universeller Jurisdiktion unterworfen. Vordergrundig hat sich an dieser Rechtslage bis heute nichts geandert. Um die Antworten des modernen Volkerrechts auf das Problem der Seerauberei zu ermitteln, ist aber ein Wandel des normativen Umfelds in Rechnung zu stellen. So unterscheidet sich das heutige Verstandnis eines Weltrechtsprinzips von der universellen Jurisdiktion uber Akte der Piraterie durch eine Akzentverschiebung von einer eher pragmatischen Weltrechtspflege zum Zwecke kooperativer Sicherung der terra nullius zu einer in erster Linie rechtsethisch begrundeten Drittstaatenintervention bei Menschlichkeitsverbrechen. Auch fugt sich die Stellung eines outlaw nur schwer in eine Volkerrechtsordnung, die nach 1945 immer starker auf den Schutz der Menschenrechte ausgerichtet worden ist.
Fraglich ist, ob bei den Maßnahmen zur Pirateriebekampfung durch die Marine auf Hoher See uberhaupt eine Bindung der Hoheitsorganen Grund- und Menschenrechte besteht. Die Grundrechtsbindung von Hoheitstragern ist bei Sachverhalten, in denen diese im Staatsgebiet handeln und die Hoheitsgewalt innerstaatlich wirkt, unstretig. Welche Geltung die Grund- und Menschenrechte fur das Handeln von Hoheitstragern exterritorial haben, bedarf einer vertiefenden Prufung. Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte hat in einer Vielzahl von Entscheidungen Grundsatze einer exterritorialen Grundrechtsgeltung entwickelt. exterritoriale Bindungswirkungen an die Grund- und Menschenrechte ergeben sich fur das Hoheitsorgane nicht nur aus dem EMRK, sondern auch aus dem Un-Zivilpakt.

목차

Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 해적에 대한 법적지위의 변천 - 과거와 현재
Ⅲ. 기본권과 인권의 영토 외 적용가능성
Ⅳ. 해적에 대한 조치상의 법적 한계
Ⅴ. 맺음말
참고문헌
〈국문요약〉
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (1)

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