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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
강원대학교 비교법학연구소 강원법학 江原法學 제15권
발행연도
2002.11
수록면
49 - 69 (21page)

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Bei Miete handelt es sich um gegenseitige Vertrage. Nach dem Inhalt der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ist der eine Vertragspartner zur Uberlassung einer mangelfreien Mietsache verpflichtet; der andere Teil schuldet als Gegenleistung den Mietzins. Bei einem Sachmangel erhalt der Mieter eine geringerwertige Sache, als ihm nach dem Vertrag zusteht. Die Vorschriften des Drittes Kapitel. Kaufs im KBGB sind auch auf andere entgeltliche Vertrage entsprechend anzuwenden, es sei denn, daß sie der Nature des Vertrages nach ungeeignet sind(§567). Der Kauf ist das Veraußerungvertrag einer mangel freien Sache, aber die Miete ist das Uberlassungvertrag einer mangelfreien Mietsache. Der Nature des Kauf und der Miete weichen stark voneinander ab. Die Anzuwendung der allen gegenseitigen Vertrage ist aber nicht richtig, demzufolge muß die Die Mangelhaftung bei Miete im KBGB als die Die Mangelhaftung bei Miete im BGB §537ff. gebildet werden.
Alle Sachmangelrechte setzen einen Sachmangel, namlich einen Fehler oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, voraus BGB §537. Bei Miete muß der Fehler die gewohnliche oder vertragsgemaße Gebrauchstauglichkeit der Sache erheblich beeintrachtigen. Der Mieter hat grundsatzlich die Moglichkeit, der benachteiligten Partei das Recht zuzubilligen, einen erneuten Erfullungsversuch zu verlangen (Nachlieferung, Nachbesserung), ihr einen Anspruch Ruckabwicklung oder Beendigung des Vertrages zu geben (Wandlung, Kundigung), einen Ausgleich fur den durch den Mangel begrundeten Minderwert zu gewahren (Minderung) order einen Schadensersatzanspruch einzuraumen. Mangelhaft ist eine Sache auch bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft(BGB §537Ⅱ1). Eine Zusicherung ist dann gegeben, wenn die Erklarung des Vermieters, er stehe fur das Vorhandensein der Eigenschaft ein, Vertragsinhalt geworden ist. Bei Miete ist Zusicherung einer Eigenschaft von geringerer Bedeuting, weil hier ein Schadensersatzanspruch auch ohne Zusicherung allein schon wegen eines Fehlers gegeben sein kann(BGB §538Ⅰ).
Den Mieter trifft die Pflicht, wahrend der Mietzeit etwaige auftretende Mangel dem Vermieter unverzuglich anzuzeigen (BGB §545Ⅰ). Kommt er dem nicht nach, entfallen sein Minderungsrecht und sein Kundigungsrecht (BGB §545Ⅱ). Unterlaßt der Mieter die Anzeige schuldhaft, ist er dem Vermieter zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet. Die gesetzliche Anzuzeigepflicht hat ihren Grund in der Obhutspflicht des Mieters. Der Vermieter ist nach Ubergabe der Sache an den Mieter oft gar nicht zur Behebung eines auftretenden Fehlers in der Lage, weil er davon nichts weiß. Deshelb entfallt die Anzuzeigepflicht, wenn der Vermieter auf andere Weise von dem Mangel Kenntnis erhalten hat.

목차

Ⅰ. 問題提起
Ⅱ. 獨逸民法上 賃貸人의 瑕疵擔保責任
Ⅲ. 賃貸人의 瑕疵擔保責任
Ⅳ. 結論
Zusammenfassung

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