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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第17號
발행연도
2007.5
수록면
57 - 86 (30page)

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In Korea wird die akadimische Selbstverwaltung bzw. Autonomie der Universitat gemaß Art. 31 A bs. 4 Verfassungsrecht verfassungsrechtlich garantiert. Nach dem geltenden Recht Koreas laßt sich jedoch nicht annehmen, daß Universitaten Befugnis auf die vollkommene Selbstverwaltung einschließlich der Satzungsgewalt zur Verfugung stehen besitzen. Daraus ergibt sich, daß die Erstellung der akadimische Satzung(Schulordnung) nicht als eine Ausubung des Selbstverwaltungsrecht anzusehen ist und folglich dessen Rechtsnatur nicht Rechtsnorm sondern bloße inneradm im istrativen Verwaltungsvorschriften ist.
Im Rahmem der rechtlichen Untersuchung uber die Rechtsnatur der akadimische Satzung ist aber zu beachten, daß die Autonomie der Universitat und die Freiheit der Wissenschaft durch Verfassung gerade garantiert wird. Daraus ergibt sich, daß die Rechtsgrundlage der akadimische Satzung nicht aus dem geltenden Gesetz, sondern aus verfassungsrechtlich Autonomiegarantie der Universitat gerade stammt. Diese Umstande sprechen fur die Anerkennung der akadimische Satzung als Rechtsnorm im Sinne der Selbstverwaltung.
Deswegen haben im koreanischen Verwaltungsrecht Auseinandersetzungen uber die akadimische Selbstverwaltung besondere Satzung wichtige Bedeutungen.
Durch die institutionelle Garatie der Universitat und iher Autonomie verfugt die Universitat uber das institutionelle Recht der Autonomie. Dies um faßt zwar nicht das Recht zu von vornherein gesetzesfreier Selbstverwaltung, umschließt jedoch das Recht zur Satzungsgebung in allen wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Dises Recht wurzelt als Komplementargarantie unmittelbar in der institutionellen Garantie des Verfassungrecht, nicht in der gesetzliche Garantie.
Die akadimische Selbstverwaltung besteht allerdings kein unbegrenzter Schutz. Die Autonomie der Universitat findet ihre Grenze in der Gestaltungsbefugnis der Staats auf dem Gebiet der wissenschftlichen Hochschulen. Aber Selbstverwaltung der Universitat, wobei die Struktur der Selbstverwaltung freilich weitgehend offen ist. Also weder die Personal-noch die Lehrkorper-noch die Organstruktur der Universitat sind als solche verfassungsrechtlich in detaillierter Form vorgegeben. Anderseits ist der Staat im Bereich legitimer Selbstverwaltung auf die bloße Rechtsaufsicht beschrakt.
Die Demokratie basiert auf dem Grundsatz der Selbstbestimmung. Die Garantie der selbstandigen Rechtsgebungsbefugnis der Universitat ist also das notwendige Instrument eigenverantwortlicher Aufgabenerfullung der Universitat.
Schließich umfaßt die verfassungsrechttiche garantierte akadimische Selbstverwaltung die Befugnis zum Erlaß von Satzungen und folglich ist die Rechtsnatur der akadimische Satzung Rechtsnorm, das durch Verfassungsrecht gerade verursacht wird.

목차

Ⅰ. 들어가는 말 - 문제의 제기
Ⅱ. 학칙의 의의 및 법적 성격
Ⅲ. 학칙의 기능 및 효력
Ⅳ. 학칙의 외부적 효력의 법적 근거
Ⅴ. 대학의 자율성 보장과 학칙의 법적 근거
Ⅵ. 학칙제정권의 한계
Ⅶ. 결론
[Zusammenfassung]

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