이 글에서는 대법원 2013. 3. 28. 선고 2012재두299판결을 중심으로 법률해석과 관련한 헌법재판소와 대법원의 갈등, 그 원인과 해법에 관해 살펴보았다. 이제까지 다룬 사항들을 간략하게 요약한다.
먼저, 한정위헌청구의 적법여부와 관련해서 대법원은 법률해석의 위헌여부를 다투는 것으로 환치시켜 그를 부인하지만, 청구의 적법성을 인정하는 헌법재판소의 태도가 타당하다고 본다.
다음, 이 사건 부칙조항인 구 조세감면규제법 부칙 제23조를 이 사건 전부개정법의 시행이후에도 적용할 수 있다 함은 법관에 의한 법형성으로 볼 수 있고, 이에 대해 헌법재판소가 위헌법률심판을 통해 통제를 가할 수 있음은 당연한 것이다.
이 사건 재심청구 기각판결에서는 물론이고, 한정위헌청구나 한정위헌결정과 관련하여 보여준 대법원의 일관된 태도는 두 가지이다. 그 하나는 법률 자체와 법률해석은 다르다는 것이고, 다른 하나는 법률해석권은 법원에 전속된 것이라는 점이다.
그러나, 모든 법률은 그 해석을 통해서만 그 의미와 내용이 인식되고, 법규범으로서 기능을 하게 된다 할 것이고, 법률해석이 용이하다고 해서 법률해석이 없는 것은 아니다.
법률에 대한 한정적인 위헌심판청구를 그대로 인용하는 또는 심판대상을 한정적인 형태로 인용하는 결정은 위헌적인 해석부분에 있어 모두 당연하게 위헌결정으로서의 효력을 지니며, 법원을 비롯한 모든 국가기관과 지방자치단체를 기속한다. 그리고 헌재법 제68조 제2항의 헌법소원심판절차에서 위헌으로 결정된 경우에는 당연히 같은 법 제75조 제1항에 의거해서 인용결정의 기속력이 인정됨과 아울러 이 헌법소원과 관련된 소송사건이 이미 확정된 때에는 같은 조 제7항에 의한 헌법소원이 인용된 경우에 해당하여 당연히 재심청구의 대상이 된다 할 것이다.
헌법이 특별히 조세법률주의를 규율한 취지는 실체적 정의에 어긋난다 할지라도 국가과세권은 입법자인 국회가 입법을 통해서 실현하도록 해야만 한다는 것이다. 그리고 이 사건 부칙조항에 관해 대법원은 일관해서 계속 적용을 말하지만, 실제로는 이 사건 전부개정법상 흠결된 부분에 관해 특별한 사정을 이유로 흠결을 보충하기 위해 이미 폐지된 법률조항을 살려내서 적용한 것에 다름 아닌 것이다. 그런 점에서 엄격해석의 원칙에 입각해서 조세법률주의에 위반된다고 보는 헌법재판소의 입장이 타당하다.
헌법재판소는 헌법소원심판을 통해 원래의 과세처분과 대법원의 확정판결을 각각 취소함이 합당하다고 본다. 그와 같은 내용의 헌법소원 인용결정이 선고되면, 행정청은 당해 처분의 집행력을 담보하기 위해 후속절차가 진행되고 있다면, 그에 대해서는 직권취소함이 마땅할 것이고, 이미 법인세가 징수되었다면, 그에 대해서는 반환해주어야 함이 마땅하다 할 것이다.
Bei diesem Aufsatz handelt es sich darum, was fur ein Konflikt zwischen KVerfG und KGG in der Republik von Korea ueber “die Auslegung des Gesetzes” insb. in Bezug auf die Entscheidung des KGG von 28. 03. 2013, Az: 2012 JaeDoo 299 ausgebrochen ist, welche Ursache es hat, und wie es ausgeloest werden kann.
Zuerst hat der Koreanische Grosse Gerichtshof (KGG) uber die Frage eine negative Antwort gegeben, ob die Klage auf die Soweit-Verfassungswidrigentscheidung zulassig ist, weil sie ersatzweise als die Frage uber die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesauslegung anzusehen sei, waehrend auch der KGG in Einklang mit dem KVerfG die eigentlich sich auf den Fall beziehende Klage darauf, den Verwaltungsakt anzufechten, als zulassig angenommen hat.
Außerdem hat der KGG entschieden, dass § 23 der fruhren Ubergangsvorschriften des Gesetzes uber die Steuervergunstigungen bzw. die Regelung uber Herabsetzung oder Befreiung der Abgaben auch nach dem In-Kraft- Treten des ganz andernden Gesetzes bzw. Ablosungsgesetzes wie bei diesem Fall nach dem Anderungszeitpunkt noch gultig anzuwenden sei, was als eine Ausgestaltung des Rechts vom Richter anzusehen ist, uber das also das KVerfG ohne weiteres im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bzw. der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes Kontrolle ausuben kann.
Nicht nur bei der “als unbegrundet abgewiesenen” Entscheidung in dem Verfahren der Wiederaufnahme in diesem Fall, sondern auch Soweit-Verfassungswidrigentscheidung hat der KGG konsequenterweise eine Stellung genommen : erstens, dass die Frage nach dem Gesetz eine Sache sei und die nach der Auslegung des Gesetzes andere Sache sei, und zweitens, dass die Befugnis uber die Auslegung des Gesetzes ausschließlich zum KGG gehore.
Anders als die Stellungnahme des KGG kann jedes Gesetz als Rechtsnorm erst richtig funktionieren kann, nachdem es durch die Auslegung seine Bedeutung und seinen Inhalt dargestellt ist. Auf keinen Fall kann das Vorhandensein der Auslegung des Gesetzes verneint werden, auch wenn sie angeblich so klar bzw. nicht so schwierig seien.
Wenn eine Klage auf die Soweit-Verfassungswidrigentscheidung uber ein Gesetz ohne weiteres als begrundet angenommen ist, oder wenn dabei der Prufungsgegenstand nur teilweise als begrundet angenommen ist, dann hat das als verfassungswidrig verurteilte Teil als solche ohne Zweifel dementsprechende Rechtsfolge, indem es also nicht nur jedes Gericht sondern auch jedes Staatsorgan sowie jede Kommune bindet. Eine als begrundet anzunehmende Entscheidung im Verfahren nach § 68 II KVerfGG bzw. der normenkontrollierenden Verfassungsbeschwerde hat die bindenden Wirkungen nach § 75 I KVerfGG. Wenn diese Entscheidung uber den Fall außerdem schon rechtskraftig geworden ist, dann ist sie dafur gehalten, in demselben Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach § 68 VII KVerfGG als begrundet angenommen zu sein, gegen die also das Verfahren der Wiederaufnahme ohne weiteres geoeffnet werden kann.
Der Grundsatz der Gesetzmaßigkeit der Besteuerung liegt darin, staatliche Besteuerungsbefugnis immer noch insb. beim Fall der Verstoßen gegen das materielle Gerechtigkeitsprinzip erst durch die Gesetzgebung der Legislative konkret verwirklicht zu werden. In Hinblick auf die Vorschrift der Ubergangsvorschriften in diesem Fall habe der KGG konsequenterweise von ihrer weiteren Anwendung gesprochen, ist dennoch in der Tat fur die Anwendung des jetzigen Ablosungsgesetzes erforderlich, um seine Lucke zu erfuellen, dass die alte bzw. tote Vorschrift des schon aufgehobenen Gesetzes eingesetzt werden sollten. Danach ist die Stellungnahme des KVerfG fur richtig zu gehalten, dass es nach dem Prinzip der strengen Auslegung im Steuerrecht gegen den Grundsatz der Gesetzmaessigkeit der Besteuerung verstoßt ist.
KVerfG hat danach im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, die schon rechtskraftige Entscheidung des KVG aufzuheben, wobei auch der Besteuerungsbescheid anzufechten ist. Nach der stattgebenden Entscheidung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hat dann die Behoerde von Amts wegen Rucknahme des betroffenen Verfuegung zu erlassen, wenn die Vollstreckung dieser Verfuegung noch im Gang ist. Wenn die Vollstreckung schon erfolgt ist, oder die Koerperschaftssteuer schon gezahlt ist, dann hat die Behoerde den Steuererstattungsanspruch zu erfullen.