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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
김경제 (동국대학교)
저널정보
한국헌법학회 헌법학연구 헌법학연구 제11권 제1호
발행연도
2005.1
수록면
511 - 551 (41page)

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Mit seiner Entscheidung vom 21. 10. 2004 hat das Koreanische Verfassungsgericht das sog. neue Verwaltungshauptstadtgesetz vom 16. 1. 2004, Gesetznummer 7063, für verfassungswidrig erklärt, da es nach Auffassung des Mehrheitsvotums gegen Art. 103 Abs. 2 der Koreanischen Verfassung verstösst, der für Verfassungsänderungen eine Volksabstimmung verlangt. Ich stimme dem Mehrheitsvotum im Ergebnis nicht zu, weil dessen Begründung nicht überzeugend ist. Konkret ist gegen die Entscheidung Folgendes vorzubringen: Zunächst verkennt die Mehrheit der Richter die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, insbesondere die Möglichkeit der Verletzung des Rechts auf eine Volksabstimmung. Das Gesetz verpflichtet die Beschwerdeführer nicht, an einer Abstimmung teilzunehmen oder in bestimmter Weise abzustimmen. Genau genommen zählen die Beschwerdeführer nicht einmal zu dem Adressatenkreis des Gesetzes, sodass sie durch das Gesetz nicht selbst betroffen sind. Auch werden sie durch das Gesetz nicht gegenwärtig betroffen, weil die Volksabstimmung noch nicht stattfindet und sie ihr Grundrecht in Zukunft ausüben können, wenn die eigentliche Abstimmung stattfinden wird. Weiter sind sie durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen, weil die Volksabstimmung erst stattfinden kann, wenn die Verfassungs- änderung im Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten beschlossen worden ist; hinzu kommt, dass die Abgeordneten dann darin frei sind, für oder gegen die Änderung zu stimmen. Somit ist die Sachentscheidungsvorarusetzungen nicht erfuellt. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulaessig.

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