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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
강태수 (경희대학교)
저널정보
한국헌법학회 헌법학연구 헌법학연구 제10권 제2호
발행연도
2004.1
수록면
117 - 152 (36page)

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Nach der Eigentumadogmatik vom Koreanischen Verfassungsrecht unterscheidet sich die Inhaltsbestimmung des Art. 23 Ⅰ undⅡ von der Enteigungsbestimmung des Art. 23 Ⅲ. Bei der Inhaltsbestimmung geht um die (Um-)Gestaltung der Eigentumsordnung, die den Inhlat des Eigentums vom Inkrafttreten des Gesetzen an für die Zukunft in allgemeiner Form bestimmen. Gegenstand der Enteignung sind ausschlieβlich Rechte, die einem konkreten Rechtsträger von der Rechtsordnung formal zugeodrnet sind. Die Enteignung muss durch einen gezielten hoheitlichen Rechtakt erfolgen. Die Enteignung zielt auf die vollständig oder teilweise Entziehung konkreter subjektver Rechtspositionen. Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen im Bereich des Naturschutz- und Denkmalschutzrechts stellen eine Konkretisierung des Eigentumsinhalts dar. Das formelle Gesetz, das die Enteignung vorsicht oder die Grundlage dazu bildet, muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Ein Enteignungsgesetz ohne Entschädigungsregelung ist insgesamt verfassungswidrig. Sog. salvatorische Entschädigungsklauseln genügen den Anforderungen des Art. 23 Ⅲ vom Koreanischen Verfassungsrechts nicht.

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