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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
국제거래법학회 국제거래법연구 국제거래법연구 제18권 제1호
발행연도
2009.1
수록면
49 - 72 (24page)

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Art. 50 gewährt dem Käufer vertragswidriger Ware das Recht, den Kaufpreis herabsetzen, und legt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Rechtsbehelfs fest. Der Grundgedanke der Minderung besteht darin, dass der Käufer die vom Verkäufer gelieferte, nicht vertragsmässige Sache behalten kann und dass der Kaufvertrag an die veränderte Lage angepasst wird. Ist der Käufer danach zur Preisreduktion berechtigt, so mindert sich der Preis in dem Verhältnis, in dem sich der Wert der gelieferten Ware von dem der versprochenen im Zeitpunkt der Lieferung unterscheidet. Durch eine einseitige Erklärung des Käufers wird der Vertrag damit dem niedrigeren Niveau angepaßt, das sich aus der geringerwertigen Lieferung ergibt. Allerdings kann der Käufer Minderung nicht neben Nacherfüllung oder Vertragsaufhebung verlangen, da sich diese Rechtsbehelfe gegenseitig ausschließen. Dagegen können Schadensersatz und Miderung auch miteinander kombiniert werden (Art. 45 Abs. 2). Schadensersatz kann dann aber nur für den Schaden gewährt werden, der nicht schon durch die Minderung ausgegelichen wird, also für den Sachmangel. Obgleich vor allem in den kontinental-europäischen Rechtsordnungen von diesem Behelf Gebrauch macht wird, ist seine Bedeutung doch eher gering. Denn ebenso wie das anglo-amerikanische Recht gewährt auch das CISG eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung, die den Minderwert regelmäßig mit umfasst. Nur soweit sich der Käufer nach Art. 79 entlasten kann, der Marktpreis der Ware nach Vertragsschluss gesunken ist oder sich konkreter Schaden nicht nachweisen lässt, kommt der Minderung eigenständige Bedeutung zu. Das Recht des Käufers zur Minderung besteht nicht, wenn der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt ist. Der sich auf die Minderung berufende Käufer hat alle Voraussetzungen der Minderung und insbesondere die für die Berechnung des Minderungsbetrages maßgeblichen Werte zu beweisen.

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