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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국경찰법학회 경찰법연구 경찰법연구 제8권 제1호
발행연도
2010.1
수록면
28 - 56 (29page)

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In der vorliegenden Arbeit wird die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 02.01.2008 (2006 Da 6713) analysiert. Das Oberste Gericht erkennt in der Entscheidung an, dass der polizeiliche Schusswaffengebrauch, der im Strafprozeß als Notwehr gerechtfertigt wurde, in Bezug auf den Schadensersatz rechtswidrig ist. Nach der Entscheidung kann der strafrechtlich unschuldige Schusswaffengebrauch hinsichtlich des Schadensersatzrechts schuldhaftes Verhalten sein und ein Amtshaftungsanspruch kann vom Geschädigten geltend gemacht werden. § 10-4 Abs. 1 AAPG(Gesetz über die Ausübung der Amtsgeschäfte durch Polizisten: koreanisches Polizeiaufgabengesetz) regelt im 1. Satz die allgemeinen Voraussetzungen des polizeilichen Schusswaffengebrauchs und im 2. Satz ausdrücklich die Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs gegen Personen als strafrechtliche Notwehr. In dieser Regelung stellt sich das Problem, wie polizeilicher Schusswaffengebrauch im verwaltungsrechtlichen Schadensersatz zu beurteilen ist, wenn dieser den Anforderungen des § 10-4 Abs. 1 1. Satz nicht genügt, der aber als Notwehr durch § 21 - im gegebenen Fall durch § 20 - Strafgesetz gerechtfertigt ist. Denn die polizeirechtlichen Regelungen über den Schußwaffengebrauch sind letztlich am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientiert, während die allgemeinen Notwehrregelungen nach herrschender Meinung keine Propotionalität zwischen verteidigtem Rechtsgut und Eingriff im die Rechte des Angreifers verlangen. Die Streitfrage in der vorliegenden Arbeit ist, ob der Schusswaffengebrauch gegen Personen, der strafrechtlich als Notwehr gerechtfertigt sein mag,als polizeirechts- und staatshafungsrechtswidrig beurteilt werden kann. In der vorliegenden Arbeit wird die Streitfrage hinsichtlich der folgenden Aspekte diskutiert: der rechtlichen Grundlage bzw. des Vorschriftenssystems für den Schusswaffengebrauch, des Verhältnismäßigkeitsprinzips bzw. der sozialethischen Angemessenheit beim Schusswaffengebrauch, der Rechtsfertigungsvoraussetzungen der “im Strafgesetz vorgeschriebenen Notwehr” gemäß § 10 I S. 2 AAPG, des verwaltungsrechtlichen Schadensersatzsystems, und des Rechtswidrigkeits- und Fahrlässigkeitsbegriffs im Sinne des § 2 Staatshaftungsgesetz.

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