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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
김호기 (서울시립대학교)
저널정보
한국경찰법학회 경찰법연구 경찰법연구 제6권 제2호
발행연도
2008.1
수록면
218 - 238 (21page)

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Manche sind der Meinung, dass die im derzeitigen Gesetz vorgesehene polizeiliche Befragung nicht genügend sei, um den Rechtsgüterschutz gewähr zu leisten. Die Strafprozessordnung solle derart abgeändert werden, dass die Identitätsfeststellung des Betroffenen zur Abwehr einer Gefahr ggf. auch gegen seinen Willen durchgesetzt werden könne. Die Ansicht, dass die Polizei stets erforderliche Maßnahmen treffen können solle, um Gefahrenabwehr zu ermöglichen, ist zwar zutreffend, aber nicht zu übersehen ist dabei, dass es eine völlig andere Frage ist, unter welchen Bedingungen die Polizei welche Maßnahme treffen darf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Funktionalität und Rechtfertigung von großer Bedeutung. Eine Maßnahme, die hervorragend funktioniert, könnte verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden, und umgekehrt auch nicht. Nur solche Ausübung der polizeilichen Befugnisse, die die beiden Bedürfnisse gleich befriedigt, kann legitimiert werden. Unfreiwillige Identitätsfeststellung wird sicherlich dem Rechtsgüterschutz dienen. Von der Funktion her betrachtet kann sie also als ein effektives Mittel angesehen werden. Es ist aber noch überprüft werden, ob sie verfassungsmäßig ist. Unser Verfassungsrecht schreibt vor, dass jeder Mensch die gleiche Würde besitzt. Daraus resultiert das strafrechtliche Tatstrafrechtsprinzip, wonach der staatliche Eingriff in die Freiheit der Bürger nur dann zulässig ist, wenn jemand eine strafrechtlich zu sanktionierende Handlung unternimmt. In diesem Sinne kann man sagen, dass unfreiwillige Identitätsfeststellung ebenfalls nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn der Betroffene eine Handlung unternimmt, die zwar nicht unmittelbar zur Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes führt, jedoch zumindest einen plausiblen Grund für die Anforderung nach der Erklärung seiner Identität liefert.

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