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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
노동법이론실무학회 노동법포럼 노동법포럼 제6호
발행연도
2011.4
수록면
107 - 124 (18page)

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In Deutschland ist der Scheinwerkvertrag seit langem als Haupterscheinungsform der illegalen Arbeitnehmerüberlassung bekannt. Beim Einsatz von Arbeitnehmern in Drittfirmen geht es um den Umgehungspraxis. Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines Scheinwerkvertrages verliehen wird, liegt positive Kenntnis im Sinne des Haftungsausschlusses nur vor, wenn er weiß, dass es sich dabei um gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung handelt und diese mangels Erlaubnis illegal ist. Es handelt sich bei einem Fremdfirmeneinsatz um Arbeitnehmerüberlassung, genügt es nicht, dass der Leiharbeitnehmer sieht, dass er nach Weisung des Entleihers arbeitet oder sonst wie ein Arbeitnehmer des Entleihers beschäftigt wird. Das ist in der Praxis dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass sein Arbeitgeber ihn an verschiedene Entleiher ausleiht, selbst aber weder über die Organisation noch über die Kompetenz verfügt, ihn bei seiner Arbeit anzuleiten. Es ist zu bejahen, dass die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Sachverhalte, denen ein drittbezogener Personaleinsatz zgurundeliegt, mit der zunehmenden Verrechtlichung dieser Materie nicht Schritt gehalten hat. Es ist auch nicht einfach, dass die Maßstäbe, die zur Beurteilung dieser Sachverhalte herangezogen werden, zu finden. Die derzeitige Abgrenzungsdiskussion zwischen werkvertraglichem Einsatz und Arbeitnehmerüberlassung koenntezwar theoretisch deutlich sein. Aber anders ist in der  Paxisebene zu erwähnen. In ferner sind in Rechtsprechung und Literatur Ansätze einer Anpassung erkennbar, jedoch ohne ausreichende Regelungstiefe. Hierzu bedarf es einer weitgehenden Differenzierung bei der Beurteilung einzelner Sachverhalte. Letztlich ist es auch zu berücksichtigen, dass es in Deutschland ziehmlich allgemein klar zum Arbeitnehmer und Arbeitgeber, was die arbeitsvertragliche Weisung ist und werkvertragliche Anweisung ist. Dies zeigt sich, gegen die Ausübung des unzulässigen Weisungsrecht von ein andere Werkvertragspartei die Arbeitnehmer immer bereits zu reagieren. Hier liegt entscheinde Unterschied zwischen Korea und Deutschland.

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