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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제25권 제3호
발행연도
2013.1
수록면
177 - 197 (21page)

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Der koreanische Jurist hat bislang aufgrund des §315 Nr. 3 korStPO dem in Vernehmungsprotokoll, in dem die Aussage des Beschuldigten niederschrieben wurde, eine unwidlegbare Beweisqualifikation gewährt. Gegen die Rechtsprechung wendet jedoch ein, dass die Norm des §315 Nr. 3 korStPO sich dem Bestimmtheitsgebot widersprechen durfte. Die Urkunde im Sinne des §315 Nr. 3 korStPO setzt voraus, das sie unabhängig von betreffenden Straftaten im Verlauf der alltäglichen Betriebsabwicklung automatisch und regelmässig erzeugt werden soll. Dann ist diese Urkunde von Natur aus nicht gleich mit dem Haftprüfungsprotokoll anzusehen. Die Anerkennung der unwidlegbaren Beweiskraft gegenüber dem Vernehmungsprotokoll könnte sich ferner die Wahrnehmung der Verteidigung des Beschuldigten schwer nachteilig auswirken. Um dem Vernehmungsprotokoll die Beweisfähigkeit zu gewähren, sollte man sich umdenken, dass das im Rahmen der Vernehmungsprotokoll nicht gemäss §315, sondern §313 korStPO verwertet werden soll.

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