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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제25권 제3호
발행연도
2013.1
수록면
391 - 421 (31page)

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Nach korStGB §335 Abs. 1 enthält das Vermögen als Tatobjekt der Veruntreuung nicht nur bewegliche Sache sondern auch unbewegliche Sache. Die teilweise Meinungen und bisher korOberstgericht schätzen geschützten Grad der Veruntreuung als das abstrakte Gefährdungsdelikt. Dagegen schätzt die überwiegende Meinung sie als Verletzungsdelikt. Die oben gennante Rechtsprechung kann bewertet werden, von diesem Standpunkt aus Betracht, dass Veruntreuungsversuch erstenmal bejaht wurde, indem die Rechtsprechung das konkrete Gefährdungsdelikt aufnimmt. Es gibt Meinungsstreit über Veruntreuungsvollendung, s.g. Manifestationstheorie und Verwirklichungstheorie. Nach meiner Ansicht hält das konkrete Gefährdungsdelikt für die Struktur des typischen Versuchsdeilkts. Also falls Veruntreuung als das konkrete Gefährdungsdelikt aufgefasst wird, ist der Maßstab der Unterscheidung zwischen Vollendung und Versuch aber nicht einfach und unklar. Daher wenn Veruntreuung als das Verletzungsdeilkt und die Verwirklichungstheorie aufgefasst wird, kann ihre Vollendung und Versuch relativ einfach gelöst werden.

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