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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제22권 제2호
발행연도
2010.1
수록면
257 - 280 (24page)

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Nach ganz h. M. in Korea wie in Deutschland muß der Vorsatz des Anstifters auf die Vollendung der Haupttat durch den Haupttäter gerichtet sein. Wer die Tat eines anderen provoziert hat, nur bis ins Versuchsstadium gelangen lassen will, kann nicht wegen Anstiftung zu dieser Haupttat bestraft werden, weil ihm der Anstiftervorsatz fehlt, insbesondere hinsichtlich des Taterfolgs. Unabhängig davon kann die staatlich veranlasste Tatprovokation eines bislang Unverdächtigen doch einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Strafverfahrens darstellen. Zu dessen Kompensation verlangt man ein Verfahenshindernis wegen der Tatprovokation. Die bisherige Diskussion um die Anstiftung zum Versuch beschränkt sich jedoch zu Unrecht auf strafprozessuale Probleme, insbesondere hinsichtlich der verdeckten Ermittlung. Dabei wird es davon abgesehen, daß die Anstiftung zum Versuch auch durch den allgemeinen Bürgern unternommen werden kann. Hier ist es ganz klar, daß der Angestiftete nicht straflos bleiben kann. Das gilt aber auch für den Anstifter, weil er einen anderen zu einer strafbaren Handlung verleitet hat. In der vorliegenden Arbeit ist deshalb davon ausgegangen, daß die Anstiftung zum Versuch strafbar ist, obwohl es sich um die polizeiliche vedeckte Ermittlung handelt. Denn die eigentliche Verwerfliche der Anstifung liegt in der Bestimmung eines rechtsgetreuen Bürgers zum Verbrechen und nicht in der Straftat des Angestifteten. Und der Angestiftete kann nicht auf ein Verfahrenshindernis wegen der staatlichen Tatprovokation erwarten, wenn er den strafbaren Versuch ohne Bewußt darauf, daß es um verdeckte Ermittlung geht, unternommen hat. Dennoch ist die Möglichkeit der verdeckten Ermittlung auch hier nicht ganz verneint. Der Zweck der verdeckten Ermittlung rechtfertigt zwar als solcher keine Anstiftung. Gibt es keinen anderen Weg zur Bekämpfung einer bestimmten Art von Kriminalität, so liegt allenfalls die Situation vor, in der fast die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands erfüllt sind. Sie ist aber als eine nur selten vorkommende Ausnahme anzusehen, weil das Verleiten des rechtsgetreuen Bürgers auch schon moralisch verwerflich ist.

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